3.2402

REGLEMENT
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR)

(vom 23. Juni 1997 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation

Artikel 1        Behörden

Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbehörden übertragen:

a)  dem Amt für Steuern;

b)  den Einwohnergemeinden;

c)  der Finanzdirektion;

d)  der kantonalen Steuerkommission;

e)  dem Obergericht.

Artikel 2        Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1   Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG [3] .

2   Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG [4] der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

Artikel 3        Anwendung des kantonalen Rechts

Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) [5] sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

Artikel 4        Veranlagungsbehörden

1   Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. [6]

2   ... [7]

3   Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quellensteuern des Staates und der Gemeinden. Das Amt für Steuern überwacht die Veranlagung der Quellensteuern.

Artikel 4a [8]     Besteuerung der natürlichen Personen

Die direkte Bundessteuer wird in Anwendung von Artikel 41 DBG [9] ab der Steuerperiode 2001 jährlich veranlagt und erhoben.

Artikel 5        Rechtsmittelinstanzen

1   Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 171a StG [10] durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. [11]

2   Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.

Artikel 6        Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren

Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer.

3. Abschnitt: Inventarisation

Artikel 7        Inventarbehörde

Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG [12] sind die Einwohnergemeinden zuständig.

4. Abschnitt: Bezug und Erlass der Steuer

Artikel 8        Bezugsbehörden

1   Das Amt für Steuern bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen und juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern und Bussen. Die Finanzdirektion kann den gesamten Steuerbezug oder Teile davon einer anderen Behörde übertragen. Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung [13] und des Gebührenreglements [14] sind sinngemäss anzuwenden. [15]

2   Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.

Artikel 9        Abrechnung

1   Das Amt für Steuern rechnet mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.

2   Es ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.

3   Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.

Artikel 10      Steuererlass

1   Soweit die kantonale Behörde zuständig ist, entscheidet die Finanzdirektion über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer. Über Erlassgesuche der direkten Bundessteuer bis Fr. 1'000.— pro Jahr entscheidet das Amt für Steuern endgültig. [16]

2   Die Finanzdirektion bezeichnet die kantonale Vertreterin oder den kantonalen Vertreter in der eidgenössischen Erlasskommission.

5. Abschnitt: Steuerstrafrecht

Artikel 11 [17]    Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

Artikel 12      Steuervergehen

1   Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.

2   Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 13      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 [18] wird aufgehoben.

Artikel 14      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 4. Juli 1997.

[6] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[7] Aufgehoben durch RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 12. Oktober 2001).

[8] Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[11] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[15] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[16] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[17] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).