3.2521
GEBÜHRENREGLEMENT
(Regierungsratsbeschluss vom 20. Dezember 1982; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 3 und Artikel 20 der Gebührenverordnung,
beschliesst:
1 Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt.
2 Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt.
2. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Vorbehalt besonderer Regelungen
Die Gebührenansätze dieses Kapitels gelten, sofern und soweit keine besonderen Regelungen bestehen.
2. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
Artikel 3 Verwaltungsverfahren
1 Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von Fr. 30.– bis Fr. 20 000.– zu erheben. [1]
2 Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden.
3 Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.
1 Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite: [2]
1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge Fr. 10.– bis 15.–
2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.) Fr. 2.– bis 5.–
2 Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten.
Artikel 5 [3] Akteneinsicht und Auskünfte
1 Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis Fr. 400.– erhoben werden.
2 Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.
3 Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei.
3. Abschnitt: Rechtspflegegebühren
Artikel 6 [4]
Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von Fr. 30.– bis Fr. 4 000.– zu erheben.
4. Abschnitt: Benützungsgebühren
1 Konzessionsgebühren werden, je nach dem Umfang des eingeräumten Rechts, von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle festgelegt. Sie können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Abgaben verfügt werden.
2 Das gleiche gilt für den Verwaltungsaufwand, den das Konzessionsgesuch verursacht.
Artikel 8 Weitere Benützungsgebühren
1 Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben. [5]
2 Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet. [6]
3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8a [7] Tarifordnungen
Die Direktionen erstellen Tarifordnungen, welche die Gebührenverordnung, dieses Reglement und weitere Gebührenerlasse näher ausführen.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden folgende Erlasse des Regierungsrates aufgehoben:
1. allgemeine Gebühren sowie Gebühren des Regierungsrates und der Standeskanzlei vom 9. Dezember 1974 (RB 3.2521);
2. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion vom 23. Dezember 1974 (RB 3.2525);
3. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftsdirektion vom 3. März 1975 (RB 3.2527);
4. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbedirektion vom 26. Januar 1976 (RB 3.2528);
5. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vom 25. Mai 1976 (RB 3.2529).
Artikel 10 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse des Regierungsrates werden folgendermassen geändert und ergänzt:
... [8]
1 Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt. [9]
Altdorf, 20. Dezember 1982
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Hansheiri Dahinden
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1]
Fassung gemäss RRB vom 11.
Januar 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AB vom 21. Januar 2000)
[2]
Fassung gemäss RRB vom 11.
Januar 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AB vom 21. Januar 2000)
[3]
Fassung gemäss RRB vom 11.
Januar 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AB vom 21. Januar 2000)
[4]
Fassung gemäss RRB vom 11.
Januar 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AB vom 21. Januar 2000)
[5]
Fassung gemäss RRB vom 11.
Januar 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AB vom 21. Januar 2000)
[6] Eingefügt durch RRB vom 24. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996
[7]
Eingefügt durch RRB vom 11.
Januar 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AB vom 21. Januar 2000)
[8] Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
[9] In Kraft seit 1. Januar 1983 (AB vom 14. Januar 1983)