3.3115 

REGLEMENT
über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement)

(vom 27. August 1997 [1] ; Stand am 1. Februar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24, 45 und 50 der Submissionsverordnung [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Paritätische Kommission

Artikel 1        Zusammensetzung und Wahl

1   Die Wahl und die Zusammensetzung der paritätischen Kommission richten sich nach den Bestimmungen der Submissionsverordnung des Kantons Uri. [3]

2   Die paritätische Kommission konstituiert sich selbst. Sie regelt insbesondere die Stellvertretung.

Artikel 2        Sekretariat

1   Der Regierungsrat bezeichnet das Sekretariat der paritätischen Kommission und regelt dessen Entschädigung.

2   Er kann die Sekretariatsarbeit gegen Entschädigung dem Präsidium übertragen.

Artikel 3        Verhandlungsfähigkeit

Die paritätische Kommission ist verhandlungsfähig, wenn wenigstens das Präsidium und zwei Mitglieder anwesend sind.

Artikel 4        Kosten

1   Im Schlichtungsverfahren sind die Artikel 32 ff. der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [4] sinngemäss anzuwenden, wobei unterliegenden Gemeinwesen namentlich dann die Kosten überbunden werden können, wenn sie das Schlichtungsverfahren durch ihre fehlerhafte Ausschreibung oder ihren fehlerhaften Zuschlag veranlasst haben. [5]

2   Im Überwachungsverfahren kann die paritätische Kommission der anzeigenden Person die Kosten ganz oder teilweise überbinden, wenn diese die Anzeige willkürlich einreichte.

3   Die paritätische Kommission kann Kostenverfügungen erlassen, die innert zehn Tagen mit Einsprache bei der paritätischen Kommission und hernach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. [6]

Artikel 5        Entschädigung

1   Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzpersonen der paritätischen Kommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung [7] . [8]

2   Für das Präsidium kann der Regierungsrat eine besondere Entschädigung festlegen.

2. Abschnitt: Aufgaben

Artikel 6 [9]        Beratung

Die paritätische Kommission kann Vergabestellen und Anbietende vorgängig beraten, um Schlichtungsverfahren zu vermeiden.

Artikel 7        Überwachung

Die paritätische Kommission wacht darüber, dass Auftraggeber und Anbieter die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten.

Artikel 8 [10]       Schlichtung

Die Schlichtungsaufgaben der paritätischen Kommission richten sich nach Artikel 63 der Submissionsverordnung des Kantons Uri.

3. Abschnitt: Schlichtungsverfahren

Artikel 9        Grundsatz

Die Verhandlungen vor der paritätischen Kommission sind einfach, rasch und formlos durchzuführen. Die Kosten richten sich nach Artikel 4 dieses Reglements.

Artikel 10      Einleitung des Verfahrens

1   Das Gesuch, ein Verfahren einzuleiten, ist schriftlich und innert zehn Tagen seit der Eröffnung der beanstandeten Verfügung beim Präsidium der paritätischen Kommission einzureichen.

2   Das Gesuch muss die Parteien nennen, das Rechtsbegehren enthalten und kurz begründet sein. Die beanstandete Verfügung sowie weitere erforderliche Unterlagen sind beizulegen und allfällige Beweismittel sind zu nennen.

3   Das Präsidium der paritätischen Kommission lädt die Parteien möglichst rasch zur Verhandlung ein.

4   Die paritätische Kommission kann die Gegenpartei zur Stellungnahme auffordern und bei beiden Parteien die notwendigen Akten einfordern. [11]

Artikel 11      Erscheinungspflicht

1   Die Parteien müssen an der Verhandlung persönlich teilnehmen. In zwingenden Fällen können sie sich mit entsprechender Vollmacht vertreten lassen. Der Beizug eines Vertreters ist zulässig.

2   Bleiben beide Parteien oder nur der Gesuchsteller ohne zwingenden Grund der Verhandlung fern, wird angenommen, der Gesuchsteller nehme von seinem Rechtsbegehren Abstand.

3   Erscheint nur der Gesuchsgegner ohne zwingenden Grund zur Verhandlung nicht, gilt die Einigung als nicht zustandegekommen.

4   Die Kostenpflicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [12] . [13]

5   In besonderen Fällen kann die paritätische Kommission der Partei, die willkürlich nicht erscheint oder willkürlich das Verfahren behindert, eine Busse bis zu Fr. 5 000.– auferlegen. [14]

Artikel 12      Verhandlung

1   Das Verfahren vor der paritätischen Kommission ist mündlich.

2   Das Präsidium leitet das Verfahren. Es gibt den Parteien gleichmässig Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.

3   Die Mitglieder der paritätischen Kommission können Fragen stellen und sofort mögliche Abklärungen treffen. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt. Die Parteien müssen alle Beweismittel vorlegen.

4   Die paritätische Kommission versucht, eine Einigung der Parteien herbeizuführen und sie davon abzuhalten, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu erheben oder begründete Begehren zu bestreiten.

Artikel 13      Ergebnis

1   Die paritätische Kommission hält das Verhandlungsergebnis im Protokoll fest. Sie stellt dieses Protokoll den Parteien möglichst rasch schriftlich und eingeschrieben zu.

2   Das Schlichtungsprotokoll hat darauf hinzuweisen, dass die beanstandete Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungsprotokolls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden kann.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 14      Inkrafttreten

1   Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. April 1997 in Kraft.

2   Davon ausgenommen bleibt Artikel 13 Absatz 2, der erst am 1. Juli 1998 in Kraft tritt.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 5. September 1997

[3] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[5] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[6] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[8] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).

[9] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[10] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[11] Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[13] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[14] Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).