3.6115

REGLEMENT
über das Militär

(vom 23. Dezember 2003 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) [2] , die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über das militärische Kontrollwesen (VmK) [3] , das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) [4] , das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) [5] und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [6] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1 [7]

Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [8] , des Militärstrafgesetzes [9] , des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [10] , des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe [11] und der Verordnung über das militärische Kontrollwesen [12] , soweit die Kantone dazu zuständig sind.

2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Artikel 2        Sicherheitsdirektion

1   Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Reglements.

2   Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr dieses Reglement überträgt.

Artikel 3 [13]      Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.

3. Abschnitt: Kontrollwesen

Artikel 4 [14]      Vollzug von Disziplinarbussen und Arreststrafen

1   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz vollzieht Disziplinarbussen im Sinne des Militärstrafgesetzes, soweit der Wohnsitzkanton dazu zuständig ist.

2   Wird die Disziplinarbusse nicht bezahlt, wandelt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sie in Arrest um.

3   Es vollzieht die Arreststrafe. Dabei kann es die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Artikel 5        Beschwerde

1   Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest können die Bestraften innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erheben.

2   Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [15] , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

4. Abschnitt: Wehrpflichtersatzabgabe

Artikel 6        Amtshilfe

Die Amtshilfepflicht richtet sich nach Artikel 24 WPEG [16] .

Artikel 7        Mahngebühr

Für die zweite Mahnung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 WPEG [17] erhebt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz eine Gebühr von 50 Franken.

Artikel 8        Rekurskommission und Verfahren

1   Rekurskommission ist das Obergericht.

2   Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [18] , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Artikel 9        Strafverfolgung

Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG [19] und Strafrichter im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 WPEG [20] ist das zuständige Landgericht.

5. Abschnitt: Versicherungsgericht in Militärsachen

Artikel 10      Kantonales Versicherungsgericht

1   Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung.

2   Es beurteilt Beschwerden, die die Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung dem kantonalen Versicherungsgericht überträgt.

Artikel 11      Verfahren

Das Verfahren vor dem Obergericht in Militärversicherungssachen richtet sich nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [21] für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufstellt, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Artikel 12      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 6. Juli 1999 über das Militärwesen [22] wird aufgehoben.

Artikel 13      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Frau Landammann: Dr. Gabi Huber
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 16. Januar 2004.

[7] Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005 (AB vom 20. Mai 2005).

[13] Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005
(AB vom 20. Mai 2005).

[14] Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005
(AB vom 20. Mai 2005).