3.6115
REGLEMENT
über das Militär
(vom 23. Dezember 2003 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) [2] , die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über das militärische Kontrollwesen (VmK) [3] , das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) [4] , das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) [5] und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [6] ,
beschliesst:
Artikel 1 [7]
Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [8] , des Militärstrafgesetzes [9] , des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [10] , des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe [11] und der Verordnung über das militärische Kontrollwesen [12] , soweit die Kantone dazu zuständig sind.
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 2 Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Reglements.
2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr dieses Reglement überträgt.
Artikel 3 [13] Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.
Artikel 4 [14] Vollzug von Disziplinarbussen und Arreststrafen
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz vollzieht Disziplinarbussen im Sinne des Militärstrafgesetzes, soweit der Wohnsitzkanton dazu zuständig ist.
2 Wird die Disziplinarbusse nicht bezahlt, wandelt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sie in Arrest um.
3 Es vollzieht die Arreststrafe. Dabei kann es die Hilfe der Polizei beanspruchen.
1 Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest können die Bestraften innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erheben.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [15] , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
4. Abschnitt: Wehrpflichtersatzabgabe
Die Amtshilfepflicht richtet sich nach Artikel 24 WPEG [16] .
Für die zweite Mahnung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 WPEG [17] erhebt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz eine Gebühr von 50 Franken.
Artikel 8 Rekurskommission und Verfahren
1 Rekurskommission ist das Obergericht.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [18] , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG [19] und Strafrichter im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 WPEG [20] ist das zuständige Landgericht.
5. Abschnitt: Versicherungsgericht in Militärsachen
Artikel 10 Kantonales Versicherungsgericht
1 Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung.
2 Es beurteilt Beschwerden, die die Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung dem kantonalen Versicherungsgericht überträgt.
Das Verfahren vor dem Obergericht in Militärversicherungssachen richtet sich nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [21] für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufstellt, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 6. Juli 1999 über das Militärwesen [22] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Frau Landammann: Dr. Gabi Huber
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 16. Januar 2004.
[7] Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005 (AB vom 20. Mai 2005).
[13]
Fassung gemäss RRB vom 10. Mai
2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005
(AB vom 20. Mai 2005).
[14]
Fassung gemäss RRB vom 10. Mai
2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005
(AB vom 20. Mai 2005).