3.6201

GESETZ
über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz [BSG])

(vom 25. September 2005 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) [2] und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      GEGENSTAND

Artikel 1

1   Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [4] .

2   Es regelt die Organisation, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.

2. Kapitel:      BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

Artikel 2        Ausserordentliche Lagen

1   Ausserordentliche Lagen sind Situationen, die mit den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen der Einwohnergemeinden oder des Kantons nicht mehr bewältigt werden können, wie Naturkatastrophen, schwere Unfälle und dergleichen.

2   In ausserordentlichen Lagen kann der Regierungsrat notfalls vom Gesetz abweichen (Notstand). In diesem Fall erklärt er öffentlich den Beginn und das Ende des Notstandsfalls. Er bezeichnet das Notstandsgebiet. Die Abweichungen vom Gesetz müssen sachbezogen und verhältnismässig sein.

3   Der Regierungsrat legt dem Landrat einen Schlussbericht und bei sehr folgenschweren Ereignissen einen Zwischenbericht über die Bewältigung der ausserordentlichen Lage vor.

Artikel 3        Besondere Massnahmen

1   Sofern das nötig ist, um ausserordentliche Lagen zu bewältigen, kann der Regierungsrat die Bewohner und Bewohnerinnen eines bestimmten Gebiets vorübergehend aussiedeln (Evakuation). Das gleiche Recht steht dem Einwohnergemeinderat für sein Gemeindegebiet zu.

2   Im Rahmen der Verordnung des Bundesrats über die Requisition [5] können die zuständigen Organe bewegliche und unbewegliche Sachen Dritter gegen Entschädigung umgehend beanspruchen (Requisition).

Artikel 4        Zusammenarbeit

1   Alle Organisationen, die der Bewältigung ausserordentlicher Lagen dienen, arbeiten als Partnerorganisationen zusammen, um den Schutz der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zu gewährleisten. Es sind dies insbesondere: die Polizei, die Feuerwehr, der Zivilschutz, die Rettungsdienste, die Schadenwehr und die technischen Betriebe. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2   Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Organisationen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

Artikel 5        Organisation
a) Grundsatz

1   Der Regierungsrat sorgt für die Vorbereitung, die Durchführung und die Koordination aller Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen. Er regelt insbesondere die Alarmierung und die Information der Bevölkerung.

2   Er kann diese Aufgabe in Einzelfällen einer regierungsrätlichen Delegation oder einem Regierungsmitglied übertragen.

3   Der Regierungsrat arbeitet dabei mit den Einwohnergemeinden zusammen.

Artikel 6        b) kantonaler Führungsstab

1   Zu seiner Unterstützung setzt der Regierungsrat den kantonalen Führungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.

2   Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Regierungsrat die Aufgaben, die Organisation, den Einsatz des kantonalen Führungsstabs sowie dessen Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und den Gemeindeführungsstäben.

3   Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt wird. In dringlichen Fällen kann der Stabschef oder die Stabschefin den Führungsstab oder Teile davon aufbieten und Sofortmassnahmen treffen. Er oder sie benachrichtigt den Regierungsrat darüber so rasch als möglich.

Artikel 7        c) Gemeindeführungsstab

1   Jeder Einwohnergemeinderat setzt einen Gemeindeführungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.

2   Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Einwohnergemeinderat die Aufgaben, die Organisation und den Einsatz des Gemeindeführungsstabs.

3   Der Gemeindeführungsstab koordiniert den Fronteinsatz aller Beteiligten, soweit nicht der kantonale Führungsstab die Koordination übernimmt. Er arbeitet mit diesem eng zusammen.

4   Die Einwohnergemeinden können unter sich vereinbaren, ihre Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen.

Artikel 8        d) Ausbildung und Kosten

1   Der Kanton sorgt für die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der gemeindlichen Führungsstäbe. Er trägt hiefür die Kosten.

2   Im Übrigen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten für ihre Führungsstäbe.

3. Kapitel:      ZIVILSCHUTZ

1. Abschnitt:  Aufgabe

Artikel 9

1   Der Zivilschutz dient dazu, in ausserordentlichen Lagen die Bevölkerung zu schützen, Schutz suchende Personen zu betreuen, Kulturgüter zu schützen sowie die Führungsorgane und die Partnerorganisationen zu unterstützen.

2   Die kantonale Zivilschutzorganisation kann zudem zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden.

2. Abschnitt:  Behördenorganisation

Artikel 10      Regierungsrat

Im Rahmen der Bundesgesetzgebung übt der Regierungsrat die Aufsicht aus über den Vollzug der Zivilschutzmassnahmen. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz überträgt.

Artikel 11      Zuständige Direktion

Die für den Zivilschutz zuständige Direktion [6] leitet den Vollzug der Zivilschutzgesetzgebung. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt.

Artikel 12      Zuständiges Amt

Das für den Zivilschutz zuständige Amt [7] erfüllt alle Aufgaben, die die Zivilschutzgesetzgebung des Bundes oder dieses Gesetz dem Kanton überträgt und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Artikel 13      Einwohnergemeinden

1   Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Einwohnergemeinden den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Zivilschutzmassnahmen. Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz überträgt.

2   Sie stellen dem Kanton die Daten zur Verfügung, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung benötigt werden.

3. Abschnitt:  Zivilschutzorganisation

Artikel 14      Grundsatz

Der Kanton unterhält und betreibt eine Zivilschutzorganisation. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.

Artikel 15      Bestand und Kommando

1   Der Regierungsrat bestimmt den Bestand der kantonalen Zivilschutzorganisation. Er wählt den Kommandanten oder die Kommandantin und bestimmt die Stellvertretung.

2   Im Rahmen der Bundesgesetzgebung bezeichnet der Regierungsrat die Aufgaben des Kommandos in einem Reglement.

Artikel 16      Organisation

Die zuständige Direktion [8] organisiert den kantonalen Zivilschutz. Sie regelt insbesondere die Einsatzformationen, die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen sowie deren Funktionen und Grade.

Artikel 17      Ausbildung und Material

Der Kanton:

a)  bildet die Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisation aus, soweit das nicht Aufgabe des Bundes ist;

b)  sorgt für die nötigen Ausbildungsplätze;

c)  beschafft, unterhält, ersetzt und lagert das für die Zivilschutzorganisation erforderliche Material.

Artikel 18      Aufgebot

1   Der Kanton bietet die Schutzdienstpflichtigen auf und dispensiert sie:

a)  im Ereignisfall;

b)  zu den Kursen für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung und die Weiterbildung;

c)  zu den Wiederholungskursen;

d)  für den Unterhalt der Schutzbauten und des Materials.

2   Im Ereignisfall sind die betroffenen Gemeindeführungsstäbe ermächtigt, die ihnen zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen zu ihrer Unterstützung aufzubieten und zu dispensieren.

3   Auf Gesuch hin und im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Schutzdienstpflichtige zugunsten anderer Kantone oder zu besonderen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft aufbieten.

Artikel 19      Kontrollführung

1   Der Kanton führt die Kontrolle über den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen. Er besorgt die damit verbundenen administrativen Arbeiten.

2   Er hat insbesondere zu prüfen, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt ist. Zudem hat er den Personalbestand der Schutzdienstpflichtigen zu planen, zu bewirtschaften und zu kontrollieren.

Artikel 20      Einsatz und Kommando

Die Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivilschutzkommando. Vorbehalten bleiben die Einsätze zur Unterstützung der Gemeindeführungsstäbe, die unter deren Kommando stehen.

4. Abschnitt:  Kosten

Artikel 21

1   Der Kanton trägt 60 Prozent der Kosten des Zivilschutzes, die Einwohnergemeinden 40 Prozent.

2   Der Kanton stellt den Einwohnergemeinden ihren Anteil aufgrund der Einwohnerzahlen in Rechnung. Massgeblich ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.

4. Kapitel:      SCHUTZBAUTEN UND ERSATZBEITRÄGE

Artikel 22      Schutzräume

1   Die zuständige Direktion [9] steuert in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden den Bau von Schutzräumen, um ein ausgewogenes Schutzraumangebot nach den Vorgaben des Bundes zu gewährleisten. Sie bezeichnet insbesondere die Gebiete, in welchen zu wenige Schutzräume vorhanden sind.

2   Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Er regelt deren Verwendung zugunsten weiterer Zivilschutzmassnahmen, wenn alle Schutzräume erstellt oder deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt ist.

3   Die Einwohnergemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Sie erstellen die erforderlichen öffentlichen Schutzräume. Zu deren Finanzierung verwenden sie in erster Linie die Ersatzbeiträge, die zur Abgeltung der Schutzraumbaupflicht geleistet wurden.

4   Im Übrigen vollzieht das zuständige Amt [10] die Bundesgesetzgebung über die Schutzräume. Es entscheidet über die Schutzraumbaupflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Artikel 23      Einsatzbereitschaft und Schutzraumkontrolle

1   Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Ihre zivilschutzfremde Nutzung ist zulässig, sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse und die Vorgaben des Bundes das zulassen.

2   Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume. Zu diesem Zweck ist den Verantwortlichen der Zugang zu den Schutzräumen zu gewähren.

Artikel 24      Schutzanlagen

1   Der Kanton sorgt für den Kommandoposten des kantonalen Führungsstabs, für die Kulturgüterschutzräume und für eine ausreichende Anzahl geschützter Sanitätsstellen.

2   Die Einwohnergemeinden sorgen für ihren Kommandoposten.

5. Kapitel:      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25      Rechtsmittel

1   Verfügungen des zuständigen Amtes [11] können bei der zuständigen Direktion [12] mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

2   Vermögensrechtliche Ansprüche sind mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Obergericht geltend zu machen.

3   Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [13] .

Artikel 26      Vorhandenes Zivilschutzmaterial und
bestehende Zivilschutzanlagen

1   Das Zivilschutzmaterial und die Zivilschutzanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Eigentum der Einwohnergemeinden sind, bleiben in deren Eigentum.

2   Die Einwohnergemeinden stellen dieses Material und diese Anlagen dem Kanton zur Verfügung, soweit er es benötigt, um seine Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons zu erfüllen.

3   Der Regierungsrat schliesst mit den Einwohnergemeinden entsprechende Verträge ab. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.

Artikel 27      Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat führt dieses Gesetz in einem Reglement näher aus.

Artikel 28      Inkrafttreten

1   Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2   Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt [14] .

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Josef Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 19. August 2005.

[6] Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[7] Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement
(RB 2.3322).

[8] Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[9] Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[10] Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement
(RB 2.3322).

[11] Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement
(RB 2.3322).

[12] Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[14] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. November 2005
(AB vom 28. Oktober 2005).