Kanton URI

REGLEMENT
über den Zivilschutz im Kanton Uri
(Zivilschutzreglement, ZSR)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Organisation 3. Abschnitt: Aufgaben 4. Abschnitt: Einsatz 5. Abschnitt: Ausbildung 6. Abschnitt: Zivilschutzmaterial 7. Abschnitt: Schutzbauten 8. Abschnitt: Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge 9. Abschnitt: Kosten und Vergütungen 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen


3.6205

REGLEMENT
über den Zivilschutz im Kanton Uri
(Zivilschutzreglement, ZSR)

(vom 4. Juli 2006 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Gesetz vom 25. September 2005 über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1        Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständigkeiten im Zivilschutz.

2. Abschnitt: Organisation

Artikel 2        Bestand

1   Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600 Schutzdienstpflichtige.

2   Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs beträgt:

a)  je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen und Spiringen;

b)  je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen, Gurtnellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschächen und Wassen.

Artikel 3        Gliederung

Die Zivilschutzorganisation umfasst:

a)  den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant Stellvertreter/in;

b)  die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und Logistik);

c)  die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe;

d)  den Lehrverband;

e)  die Personalreserve.

Artikel 4        Standorte

Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind:

Altdorf:                 2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab

Bürglen:               1 Pionierzug

Erstfeld:               1 Pionierzug

Schattdorf:           1 Pionierzug

Silenen:               1 Pionierzug

Alle Gemeinden:   1 Führungsunterstützungselement
des Gemeindeführungsstabs

Artikel 5        Zuweisung und Unterstellung

1   Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.

2   Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtechnisch zugewiesen.

Artikel 6        Einteilung

1   Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in den Lehrverband eingeteilt.

2   Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbildung.

3   Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen muss deren Nachfolge gesichert sein.

3. Abschnitt: Aufgaben

Artikel 7        Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin

Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin:

a)  führt die Zivilschutzorganisation;

b)  bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe aus;

c)  sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung;

d)  plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an;

e)  erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze.

Artikel 8        Einsatzzüge

1   Der Pionierzug leistet insbesondere:

a)  Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infrastrukturen;

b)  Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze.

2   Der Betreuungszug:

a)  betreut schutzbedürftige Personen;

b)  unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten;

c)  unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst.

3   Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs.

Artikel 9        Führungsunterstützungselement
des Gemeindeführungsstabs

Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs:

a)  unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs;

b)  stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials in der Gemeinde sicher.

Artikel 10      Lehrverband

Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz [3] die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu.

Artikel 11      Kulturgüterschutz-Spezialist oder
Kulturgüterschutz-Spezialistin

Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin:

a)  erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons;

b)  kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen;

c)  erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kulturgüter;

d)  sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern;

e)  leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon.

Artikel 12      Zivilschutzstelle

Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz:

a)  erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation;

b)  führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienstpflichtigen;

c)  ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen.

Artikel 13      Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben:

a)  Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem Amt den Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher;

b)  den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen.

4. Abschnitt: Einsatz

Artikel 14      Einsatz der Zivilschutzorganisation

1   Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorganisation oder Teile davon ein.

2   Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeindebehörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivilschutzorganisation und koordiniert diese.

3   Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar.

4   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.

5   Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.

6   Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.

Artikel 15      Einsatz der Reserve

Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden.

Artikel 16      Aufgebot

1   Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle.

2   Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen schriftlich.

Artikel 17      Aufgebot des Führungsunterstützungselements
des Gemeindeführungsstabs

Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und abgerechnet werden können.

Artikel 18      Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1   Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR 520.14) erfüllt sind.

2   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

3   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.

Artikel 19      Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone

1   Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 [4] .

2   Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

5. Abschnitt: Ausbildung

Artikel 20      Ausbildungsinfrastruktur

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld.

Artikel 21      Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung

Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz [5] .

Artikel 22      Wiederholungskurse

Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in der Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in denEinwohnergemeinden.

Artikel 23      Ausbildung des Führungsunterstützungselements
des Gemeindeführungsstabs

Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation.

6. Abschnitt: Zivilschutzmaterial

Artikel 24      Ausrüstungs- und Retablierungsstelle

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

Artikel 25      Persönliche Ausrüstung

1   Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsgegenstände.

2   Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.

3   Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzubewahren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände sind zu retablieren.

4   Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

Artikel 26      Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation

1   Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivilschutzmaterial der Einwohnergemeinden.

2   Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhaltung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

3   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

Artikel 27      Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation durch Partnerorganisationen

1   Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorganisationen genutzt werden.

2   Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz- Kommandantin zur Prüfung einzureichen.

3   Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen festgelegt.

4   Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivilschutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen Zivilschutzmaterials.

5   Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.

6   Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial.

7. Abschnitt: Schutzbauten

Artikel 28      Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen durch.

Artikel 29      Unterhalt der Kulturgüterschutzräume

Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den technischen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

Artikel 30      Periodische Kontrolle der bestehenden Räume

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.

Artikel 31      Vom Bund anerkannte Schutzanlagen

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaffneter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton Uri.

Artikel 32      Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen

1   Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

2   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlagekontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz durch.

8. Abschnitt: Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge

Artikel 33      Ersatzbeiträge

1   Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.

2   Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baubeginn die Ersatzbeiträge in Rechnung.

3   Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwohnergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitragsfonds ist nicht zu verzinsen.

4   Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwohnergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckgebundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.

5   Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobewegungen des Ersatzbeitragsfonds.

9. Abschnitt: Kosten und Vergütungen

Artikel 34      Zivilschutzkosten

Die jährlich durch den Kanton und die Einwohnergemeinden gemäss Kostenteiler zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen insbesondere:

a)  die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungskurse, Rapporte, Einsatzübungen);

b)  die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt, Ersatz, Lagerung und Liquidation);

c)  die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld);

d)  einen Lohnkostenanteil für das im Zivilschutz tätige Personal der kantonalen Verwaltung;

e)  die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.

Artikel 35      Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen

1   Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz [6] wird mit einer Kostenpauschale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten.

2   Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutgeschrieben.

Artikel 36      Unterhaltsbeiträge des Bundes

1   Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.

2   Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte.

3   Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details.

Artikel 37      Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs

1   Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.

2   Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivilschutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs.

Artikel 38      Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen, namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht, trägt die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.

10. Abschnitt:    Schlussbestimmungen

Artikel 39      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrats

Der Landammann: Dr. Markus Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 21. Juli 2006

[3] Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus

[4] Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und
-direktoren (MZDK).

[5] Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus

[6] Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus