3.8111
POLIZEIGESETZ (PolG)
(vom 30. November 2008 [1] ; Stand am 1. Januar 2009)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] ,
beschliesst:
1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im ganzen Kanton zu gewährleisten.
1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
2 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung [3] .
1 Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
2 Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.
Artikel 4 Aufgaben im Einzelnen
1 Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei;
c) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung;
d) leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die Rechtsordnung durchzusetzen;
e) ist kantonale Alarmstelle;
f) betreibt die polizeilichen Einsatz- und Verkehrszentralen;
g) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt.
2 Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Artikel 5 Information der Öffentlichkeit
Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
3. Kapitel: GRUNDSÄTZE POLIZEILICHEN HANDELNS
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Artikel 7 Verhältnismässigkeit
1 Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige, die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
3 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.
Artikel 8 Polizeiliche Generalklausel
Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende, erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.
Artikel 9
Störerprinzip
a) Grundsatz
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
b) Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind; und
c) die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind.
Artikel 11 Opportunitätsprinzip
Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.
1 Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen.
2 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit es die Umstände zulassen.
3 Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.
2. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 13 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizeidienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn weitere Abklärungen notwendig sind oder wenn die angehaltene Person im Verdacht steht, unrichtige Angaben zu machen.
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
5 Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienststelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.
Artikel 14 Öffentliche Fahndung
Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.
Artikel 15
Vorläufige Festnahme
a) Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei ist verpflichtet und jede Privatperson berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a) eine öffentliche Aufforderung zu ihrer Festnahme ergangen ist;
b) sie bei einem Verbrechen oder schweren Vergehen ertappt wird; oder
c) unmittelbar nach begangenem Verbrechen oder schwerem Vergehen gewichtige Anhaltspunkte für ihre Täterschaft bestehen.
2 Die Kantonspolizei kann ferner eine Person festnehmen, wenn diese polizeilich ausgeschrieben ist oder nach der glaubwürdigen Mitteilung Dritter eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und ein Haftgrund nach der Strafprozessordnung [4] gegeben ist.
Artikel 16 b) Behandlung des vorläufig Festgenommenen
1 Privatpersonen sind verpflichtet, die Festgenommenen sofort der Kantonspolizei zu übergeben.
2 Die Kantonspolizei muss der vorläufig festgenommenen Person den Grund der Festnahme mitteilen. Sie muss sie befragen und sie entweder freilassen oder, wenn ein Haftgrund nach der Strafprozessordnung [5] gegeben ist, der zum Erlass des Haftbefehls zuständigen Behörde zuführen. Vor ihrem Entscheid kann die Kantonspolizei die unaufschiebbaren Abklärungen treffen. Die Festnahme darf 24 Stunden nicht übersteigen.
3 Die festgenommene Person hat das Recht, zur Befragung durch die Polizei einen Anwalt oder eine Anwältin oder eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Ist sie verhindert, muss die Einvernahme deswegen nicht verschoben werden.
Artikel 17
Erkennungsdienstliche Massnahmen
a) Begriff
1 Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen, Personen zu identifizieren.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale;
b) das Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;
c) die Abnahme von Schriftproben;
d) die Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die DNA-Analyse geeigneten biologischen Materialien;
e) die Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Materialien.
Artikel 18 b) Zulässigkeit und Registrierung
1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen treffen, wenn das notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Solche Massnahmen sind nur zulässig bei Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt.
2 Besteht kein hinreichender Grund, erkennungsdienstliche Unterlagen zu registrieren, sind diese von Amtes wegen zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise sind zu löschen:
a) wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden;
b) spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Artikel 19 Befragung, Vorladung und Vorführung
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben Personen befragen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen.
2 Sie kann Personen unter Angabe des Zwecks schriftlich oder mündlich vorladen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung hingewiesen werden, sofern keine besonderen Umstände, wie zeitliche Dringlichkeit, vorliegen.
3 Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht erscheinen, kann die Kantonspolizei sie mit Zustimmung des Verhöramts vorführen.
1 Die Kantonspolizei kann Personen in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn:
a) diese Personen sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden;
b) sie wegen ihres Zustands oder ihres Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden;
c) dies notwendig ist, um den Vollzug einer Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft sicherzustellen, die durch die zuständige Instanz angeordnet wurde;
d) dies notwendig ist, um den Vollzug einer Wegweisung oder eines Rückkehrverbots sicherzustellen, die oder das durch die zuständige Instanz angeordnet wurde.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen zu lassen.
3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn:
a) die Voraussetzungen für eine Vorführung, einen polizeilichen Gewahrsam oder eine Verhaftung gegeben sind;
b) der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;
c) ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen oder Vergehen begehen oder bereite ein solches vor;
d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
e) sie vermisst wird; oder
f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Artikel 22 Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann sie:
a) Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
b) verbieten, dass bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete betreten werden;
c) verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten aufzuhalten.
3 Sie kann die Wegweisung und die Fernhaltung mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.
1 Die Kantonspolizei kann mit schriftlicher Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten Personen und Sachen an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten offen oder verdeckt beobachten und dabei Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen machen, wenn dies dazu dient, Straftaten zu verhindern oder aufzudecken und wenn andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen oder erschwert wären.
2 Als allgemein zugängliche Orte gelten auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem unbeschränkten Benutzerkreis offenstehen.
3 Hat die Observation zwei Wochen gedauert, so ist das Verhöramt zu informieren. Die Observation darf nur fortgesetzt werden, wenn das Verhöramt das bewilligt.
4 Die von der Observation direkt betroffenen Personen werden nach Abschluss über die Massnahme informiert, sofern der Erfolg der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
5 Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim zuständigen Landgerichtspräsidium Rekurs einreichen. Im Gerichtsbezirk Uri entscheidet das Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichts, im Gerichtsbezirk Ursern die Stellvertretung des Landgerichtspräsidiums. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung [6] über den Rekurs sind sinngemäss anzuwenden.
Artikel 24 Verdeckte Ermittlung
1 Für den Einsatz verdeckter Ermittlungspersonen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE) [7] .
2 Richterliche Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung ist im Gerichtsbezirk Uri das Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung und im Gerichtsbezirk Ursern die Stellvertretung des Landgerichtspräsidiums.
Artikel 25 Durchsuchen von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;
b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder nach einer anderen Bestimmung gegeben sind;
c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
d) das erforderlich ist, um ihre Identität festzustellen;
e) sie sich erkennbar in einem zurechnungsunfähigen Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Artikel 26 Durchsuchen von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn:
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz durchsucht werden darf;
b) Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
c) Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind.
2 Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.
Artikel 27 Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn:
a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt;
c) dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen.
2 Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.
Artikel 28
Sicherstellung von Sachen und
Tieren
a) Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen:
a) um eine Straftat zu verhindern;
b) um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren;
c) um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt werden.
2 Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sichergestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache oder das Tier wieder herauszugeben.
2 Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Artikel 30 c) Verwertung und Vernichtung
1 Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet werden, wenn:
a) die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird;
b) niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt;
c) die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert; oder
d) die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier darf getötet werden, wenn:
a) die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen; oder
b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint.
1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
2 Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.
Artikel 32 Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten der Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder wegschaffen lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind.
2 Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.
3 Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewahrung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.
4 Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegenstands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt sind.
Artikel 33 Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlich zugänglichen Raum und im Verkehr
1 Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2 Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
3 In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.
4 Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
5 Das Nähere ordnet der Landrat in einer Verordnung.
6 Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.
Artikel 34
Zuführung unmündiger, entmündigter
oder
eingewiesener Personen
Die Kantonspolizei kann unmündige, entmündigte oder in eine Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuführen.
Artikel 35 Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeordnete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt wird.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.
1 Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen;
b) fliehen oder befreit werden; oder
c) sich töten oder verletzen könnten.
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.
Artikel 37 Gebrauch der Schusswaffe
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu erreichen.
2 Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei;
b) um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
d) zur Befreiung von Geiseln;
e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3 Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Polizist die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss abgeben, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
Artikel 38
Verwendung von Gummigeschossen und
anderer geeigneter Mittel
Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummigeschosse oder andere geeignete Mittel, namentlich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Giftgesetzgebung vorbehalten.
4.
Kapitel:
WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT
BEI HÄUSLICHER GEWALT
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens zehn Tage verbieten. Diese Verfügung ist der betroffenen Person schriftlich zu übergeben; sie gilt sofort.
2 Die Kantonspolizei trifft die Wegweisungsverfügung in Absprache mit dem Verhöramt, um zu klären, ob keine anderen strafprozessualen Massnahmen anwendbar sind.
1 Die Kantonspolizei nimmt der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine Zustelladresse an.
2 Die Kantonspolizei informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Wegweisung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [8] und über die Tatsache, dass die Wegweisung auf Antrag der weggewiesenen Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt werden muss. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete Person.
3 Erscheinen vormundschaftliche Massnahmen angezeigt, meldet die Kantonspolizei die Wegweisung so bald als möglich der Vormundschaftsbehörde am Wohnort oder bei Dringlichkeit jener am Aufenthaltsort der betroffenen Person.
1 Wenn die weggewiesene Person das beantragt, reicht die Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden die Wegweisungsverfügung zur Genehmigung ein.
2 Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es kann die Wegweisung um längstens zehn Tage verlängern.
4 Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der weggewiesenen Person so bald als möglich, spätestens drei Arbeitstage nach der Wegweisung. Der Entscheid ist endgültig.
Artikel 42 Gerichtliche Schutzmassnahmen
1 Hat die gefährdete Person innert sieben Tagen nach der Wegweisung beim zuständigen Gericht um Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff., 137 oder 175 ff. ZGB [9] ersucht, verlängert sich das Rückkehrverbot ohne Weiteres bis zu dessen Entscheid.
2 Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.
5. Kapitel: POLIZEILICHE DATEN
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten [10] .
Artikel 44 Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
1 Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile kann sie bearbeiten, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.
Artikel 45 Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn das:
a) gesetzlich vorgesehen ist;
b) zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist; oder
c) für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
2 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten.
3 Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft, Verhöramt und Kantonspolizei ist zu gewährleisten.
Artikel 46 Vernichtung von Daten
Polizeiliche Daten sind zu vernichten:
a) wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden;
b) spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Die Kantonspolizei arbeitet mit den Gemeinden sowie mit den Polizeibehörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Artikel 48 Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
1 Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen treffen.
3 Es gilt das Recht am Einsatzort.
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugshilfe, wenn diese darum ersuchen.
2 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.
1 Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweckmässig erfüllen kann.
2 Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion [11] unterstellt und wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
3 In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach den Weisungen der gerichtlichen Organe.
Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben.
Artikel 52 Handeln in dienstfreier Zeit
1 Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2 Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.
8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 53 Verwaltungsgebühren
Die Kantonspolizei erhebt Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung [12] und des Gebührenreglements [13] .
Artikel 54 Abgeltung polizeilicher Leistungen
1 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kostenpflichtig.
2 Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
a) von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen;
b) von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen;
c) von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
d) von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen;
e) von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben.
3 Der Umfang des Kostenersatzes entspricht in der Regel den Vollkosten des Aufwands. Der Regierungsrat legt die Ansätze in einem Reglement fest.
Artikel 55 Belohnung und Vorzeigegeld
Die zuständige Direktion [14] kann eine angemessene Belohnung in Aussicht und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
Artikel 56 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
1 Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit Ersatz.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder -verursachern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
9. Kapitel: POLIZEILICHE AUFGABEN DER GEMEINDEN
1 Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
2 Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben vorbehalten.
Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.
10. Kapitel: PRIVATE SICHERHEITSDIENSTE
Artikel 59 Hoheitliche Befugnisse
1 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz.
2 Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden.
Artikel 60 Bewilligungspflicht
1 Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will, benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion [15] .
2 Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig:
a) als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist;
b) Objekt- oder Personenschutz anbietet;
c) Werttransporte durchführt;
d) Alarmempfangszentralen betreibt;
e) Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt.
3 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
4 Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.
Artikel 61 Erteilung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person nachweist, dass sie:
a) handlungsfähig ist;
b) das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat;
c) in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist;
d) gut beleumundet ist;
e) eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt.
2 Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direktion [16] kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direktion [17] eine Verwarnung aussprechen.
Artikel 62 Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet:
a) ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht;
b) hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte;
c) hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.
Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 64 Übertragung von Aufgaben an Private
Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
11. Kapitel: BESONDERE VERANSTALTUNGEN
1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
3 Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.
12. Kapitel: STRAFBESTIMMUNGEN
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anordnungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt;
b) bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen, bei der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist;
c) bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung unrichtige Angaben macht;
d) einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht folgt;
e) ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet;
f) die Anordnungen der Kantonspolizei im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt missachtet.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege.
13. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu nähere Bestimmungen in einem Reglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [18] angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Im Namen des Volkes
Der Landammann: Isidor Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber