3.8317
KONKORDAT
über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
(vom 25. August 1978 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Zentralschweiz an, die gemäss ihrer Rechtsordnung den Beitritt erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatskantone können auch andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatskantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
1 Das Konkordat bezweckt die polizeiliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beteiligten Kantone:
a) bei Katastrophen;
b) bei Gewaltverbrechen wie zum Beispiel Terrorakten, Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;
c) bei schweren aufrührerischen Angriffen gegen Personen und Eigentum;
d) bei gemeinsam vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
e) bei Grossanlässen.
2 Die Hilfeleistung hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Kantons nicht allein bewältigt werden können.
Artikel 3 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch der zuständigen Behörde des Einsatzkantons veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Diese Behörden werden von der Kantonsregierung bezeichnet.
2 Der ersuchte Kanton ist nach Massgabe seines Mannschaftsbestandes zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Die Hilfeleistung im Konkordatsgebiet geht den Hilfeleistungsbegehren anderer Kantone vor.
Artikel 4 Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes
Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Bundesverfassung von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Mannschaftsbestandes.
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
Artikel 6 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkanton.
2 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich, mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.
3 Das Klagerecht des Einsatzkantons und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeibeamte ist ausgeschlossen.
4 Für die Haftpflicht des Polizeibeamten gegenüber seinem Stammkanton gilt dessen kantonales Recht.
5 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens, die Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen nach Absatz 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
1 Der Stammkanton entrichtet seinen Polizeibeamten für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
2 Der Einsatzkanton vergütet dem Stammkanton die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Besoldungszahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten, soweit sie nicht durch Drittpersonen gedeckt werden.
1 Für gemeinsam vereinbarte verkehrs- und kriminalpolizeiliche Kontrollen werden keine Kosten berechnet.
2 Für Hilfeleistungen bei Katastrophen werden nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte für diese Kosten aufkommen.
3 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten; vorbehalten bleibt Artikel 354 Strafgesetzbuch.
1 Die Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen beziehungsweise Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie beaufsichtigt die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf Grund dieses Konkordates und erteilt den Polizeikommandanten die notwendigen Weisungen.
b) Sie fördert und überwacht die Planung und Vorbereitung gemeinsamer Einsätze.
c) Sie legt die Mannschaftskontingente fest, welche die Konkordatskantone nach Artikel 3 und 4 zu stellen haben.
d) Sie erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9).
e) Sie untersucht Streitfälle wegen Kosten und Schadenersatzansprüchen und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge.
Artikel 11 Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.
Nach Beitritt von mindestens vier Kantonen tritt das Konkordat nach Genehmigung des Bundesrates in Kraft. Der Beitritt ist den Regierungen der Zentralschweizer Kantone mitzuteilen.