3.8327 

REGLEMENT
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
ausserhalb von Strafverfahren

(vom 25. Oktober 2011 [1] ; Stand am 1. Januar 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung von Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [2] betreffs die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

Artikel 1        Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.

Artikel 2        Zuständigkeit
a) anordnende Behörde

Die nach Artikel 3 Absatz 4 BÜPF zuständige Behörde ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier.

Artikel 3        b) Genehmigungsbehörde

1   Die Überwachungsanordnung nach Artikel 3 Absatz 1 BÜPF unterliegt der Genehmigungspflicht, wobei für das Verfahren Artikel 274 bis 279 Strafprozessordnung [4]   sinngemäss anwendbar sind.

2   Die nach Artikel 3 Absatz 4 BÜPF zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landgerichtspräsidium Uri für den ganzen Kanton.

Artikel 4        c) Beschwerdeinstanz

Die nach Artikel 3 Absatz 4 BÜPF zuständige Instanz für Beschwerden gemäss Artikel 279 Absatz 3 Strafprozessordnung [5] ist die strafprozessuale Beschwerdeinstanz des Obergerichts, wobei für das Verfahren Artikel 393 bis 397 Strafprozessordnung [6] sinngemäss anwendbar sind.

Artikel 5        Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren vom 1. Dezember 2009 [7] wird aufgehoben.

Artikel 6        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrats

Der Landammann: Markus Züst
Der Kanzleidirektor: Roman Balli



[1] AB vom 4. November 2011