3.8327
REGLEMENT
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
ausserhalb von Strafverfahren
(vom 25. Oktober 2011 [1] ; Stand am 1. Januar 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
in Ausführung von Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [2] betreffs die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,
beschliesst:
Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Artikel 2
Zuständigkeit
a) anordnende Behörde
Die nach Artikel 3 Absatz 4 BÜPF zuständige Behörde ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier.
Artikel 3 b) Genehmigungsbehörde
1 Die Überwachungsanordnung nach Artikel 3 Absatz 1 BÜPF unterliegt der Genehmigungspflicht, wobei für das Verfahren Artikel 274 bis 279 Strafprozessordnung [4] sinngemäss anwendbar sind.
2 Die nach Artikel 3 Absatz 4 BÜPF zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landgerichtspräsidium Uri für den ganzen Kanton.
Artikel 4 c) Beschwerdeinstanz
Die nach Artikel 3 Absatz 4 BÜPF zuständige Instanz für Beschwerden gemäss Artikel 279 Absatz 3 Strafprozessordnung [5] ist die strafprozessuale Beschwerdeinstanz des Obergerichts, wobei für das Verfahren Artikel 393 bis 397 Strafprozessordnung [6] sinngemäss anwendbar sind.
Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren vom 1. Dezember 2009 [7] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrats
Der Landammann: Markus Züst
Der Kanzleidirektor: Roman Balli