3.8327
REGLEMENT
über die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren
(vom 1. Dezember 2009 [1] ; Stand am 1. Januar 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
in Ausführung von Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) [2] und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,
beschliesst:
Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin, seine oder ihre Stellvertretung oder der Kommandopikettoffizier ist zuständig, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von Artikel 3a und Artikel 6 Buchstabe d BÜPF anzuordnen.
1 Die Überwachungsanordnung nach Artikel 3a BÜPF unterliegt der Genehmigungspflicht.
2 Genehmigungsbehörde ist das zuständige Landgerichtspräsidium.
Auf hängige Verfahren ist das im Zeitpunkt der Einleitung geltende Recht anzuwenden.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Namen des Regierungsrats
Der Landammann: Isidor Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber