3.9211
GESETZ
über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(vom 12. Juni 1988 [1] ; Stand am 1. Januar 2009)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 335 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [2] und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.
2 Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung [4] bleiben vorbehalten.
Artikel 2 Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen
1 Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.
2 Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. [5]
Artikel 3 [6] Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes
Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes [7] gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Abschnitt: Kantonale Straftatbestände
Artikel 4 [8]
Artikel 5 [9] Nachtruhestörung
Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft.
Artikel 5a [10] Verunreinigung fremden Eigentums
1 Wer unbefugterweise:
a) auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt;
b) öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt;
wird mit Busse bestraft.
2 Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.
Artikel 5b [11] Grober Unfug, unanständiges Benehmen
Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.
Artikel 6 [12] Gefährdende Tierhaltung
1 Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.
2 Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.
3. Abschnitt: Zuständigkeiten des Landrates
Artikel 7 [13]
1 Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über:
a) die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen;
b) die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche.
2 Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. [14]
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
1. Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Uri [15]
2. Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug
3. Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat [16] .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt [17] .
Im Namen des Volkes
Der Landammann: Hans Zurfluh
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 26. Februar 1988
[5]
Fassung gemäss VA vom 17. Mai
1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 16. April 1992)
[6]
Fassung gemäss VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[8]
Aufgehoben durch VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[9]
Fassung gemäss VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[10]
Eingefügt durch VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[11]
Eingefügt durch VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[12]
Fassung gemäss VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[13]
Fassung gemäss VA vom 30.
November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).
[14] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
[16] Gemäss Schreiben des EJPD vom 26. April 1988 ist für das Gesetz keine Genehmigung durch den Bund erforderlich.
[17] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 1988 (AB vom 8. Juli 1988).