3.9211 

GESETZ
über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(vom 12. Juni 1988 [1] ; Stand am 1. Januar 2011)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 335 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [2] und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1        Zweck, Geltungsbereich

1   Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.

2   Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung [4] bleiben vorbehalten.

Artikel 2        Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen

1   Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.

2   Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. [5]

Artikel 3 [6]        Anwendung des Bundesrechts

1   Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes [7] gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2   Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung [8] und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [9] , soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Abschnitt: Kantonale Straftatbestände

Artikel 4 [10]

Artikel 5 [11]       Nachtruhestörung

Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft.

Artikel 5a [12]     Verunreinigung fremden Eigentums

1   Wer unbefugterweise:

a)  auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt;

b)  öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt;

wird mit Busse bestraft.

2   Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

Artikel 5b [13]     Grober Unfug, unanständiges Benehmen

Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.

Artikel 6 [14]       Gefährdende Tierhaltung

1   Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.

2   Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten des Landrates

Artikel 7 [15]

1   Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über:

a)  die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen;

b)  die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche.

2   Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 8        Änderung bisherigen Rechts

Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. [16]

Artikel 9        Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

1.  Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Uri [17]

2.  Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug

3.  Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»

Artikel 10      Inkrafttreten

1   Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat [18] .

2   Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt [19] .

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Hans Zurfluh
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 26. Februar 1988

[5] Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 16. April 1992)

[6] Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011
(AB vom 16. Juli 2010).

[10] Aufgehoben durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).

[11] Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).

[12] Eingefügt durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).

[13] Eingefügt durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).

[14] Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).

[15] Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
(AB vom 19. September 2008).

[16] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.

[18] Gemäss Schreiben des EJPD vom 26. April 1988 ist für das Gesetz keine Genehmigung durch den Bund erforderlich.

[19] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 1988 (AB vom 8. Juli 1988).