30.2311 

KANTONALE LEBENSMITTELVERORDNUNG (KLMV)

(vom 11. Februar 1998 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) [2] und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Artikel 1

1   Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [4] und dessen Ausführungserlasse.

2   Besondere Vorschriften des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

Artikel 2        Regierungsrat

1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

2   ... [5]

Artikel 3        Zuständige Direktion

1   Die zuständige Direktion [6] überwacht und koordiniert den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. Sie vollzieht diese, soweit die Kantone hiefür zuständig sind und soweit diese Verordnung oder besondere Vorschriften die Aufgabe nicht einer anderen Stelle übertragen.

2   Die zuständige Direktion [7] hat namentlich: [8]

a)  die Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelinspektorinnen zu wählen, soweit diese Aufgabe nicht der Aufsichtskommission des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zusteht;

b)  Betriebsschliessungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [9] erfüllt sind.

Artikel 4 [10]      Einwohnergemeinde

1   Die Einwohnergemeinden wählen und entschädigen die Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen. Sie können sich dabei vom Kantonschemiker oder von der Kantonschemikerin beraten lassen.

2   Die Gemeinden können sich zusammenschliessen, um die Aufgaben der Lebensmittelkontrolle zu erfüllen.

Artikel 5        Laboratorium

1   Zur Untersuchung der Proben betreibt der Kanton ein hiefür spezialisiertes Laboratorium.

2   Zu diesem Zweck kann der Landrat mit anderen Kantonen ein Konkordat abschliessen [11] . Er kann den Organen des Konkordats Rechtsetzungs- und Vollzugsaufgaben übertragen.

3   Soweit das Konkordat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfüllt der Regierungsrat die Aufgaben, die das Konkordat den Mitgliederkantonen zuweist.

3. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle

Artikel 6        Kontrollorgane

Kontrollorgane sind:

a)  der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin;

b)  der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;

c)  die Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen;

d)  die Fleischinspektoren oder Fleischinspektorinnen;

e)  die Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen;

f)   die Fleischkontrolleure oder Fleischkontrolleurinnen;

g)  vom Kantonschemiker oder von der Kantonschemikerin und vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin mit Spezialaufgaben betraute Personen.

Artikel 7        Kantonschemiker oder Kantonschemikerin

1   Die Wahl des Kantonschemikers oder der Kantonschemikerin richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone. [12]

2   Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes, soweit nicht der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zuständig ist.

Artikel 8 [13]      Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin

1   Die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone [14] .

2   Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin:

a)  leitet die Kontrolle der Tierhaltung, der Schlachtungen und der Fleischhygiene im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes;

b)  nimmt die Aufgaben eines Fleischinspektors oder einer Fleischinspektorin wahr;

c)  leitet die Lebensmittelkontrolle bei der Lagerung und Verarbeitung von Fleisch innerhalb bewilligter Schlachtanlagen;

d)  genehmigt Pläne für Schlachtanlagen, soweit der Kanton hiefür zuständig ist;

e)  erteilt die Betriebsbewilligung für Schlachtanlagen;

f)   besorgt alle weiteren Aufgaben, die die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin übertragen.

Artikel 9        Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen

1   Die Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen sind dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin unterstellt.

2   Sie erfüllen dessen oder deren Aufträge und überwachen unmittelbar den Vollzug der Lebensmittelkontrolle in ihrem Bereich.

Artikel 10      Fleischinspektoren oder Fleischinspektorinnen

Die Fleischinspektoren oder Fleischinspektorinnen erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Bundesgesetzgebung [15] , namentlich die Fleischhygieneverordnung [16] , überträgt.

Artikel 11      Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen

Die Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen besorgen nach Anweisung des Kantonschemikers oder der Kantonschemikerin die laufende und die direkte Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in den Gemeinden.

Artikel 12      Fleischkontrolleure oder Fleischkontrolleurinnen

Die Fleischkontrolleure oder Fleischkontrolleurinnen erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Bundesgesetzgebung, namentlich die Fleischhygieneverordnung [17] , überträgt.

4. Abschnitt: Verfahren

Artikel 13      Verfügung und Anzeige

1   Mussten Waren beanstandet werden, treffen die Kontrollorgane entsprechende Massnahmen nach Artikel 28 bis 30 des Lebensmittelgesetzes [18] .

2   Drängt sich eine Betriebsschliessung auf, hat das Kontrollorgan die entsprechende Beanstandung der zuständigen Direktion [19] anzuzeigen.

Artikel 14      Einsprache

Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker oder bei der Kantonschemikerin oder, im entsprechenden Bereich, beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden.

Artikel 15      Beschwerde

1   Einspracheentscheide des Kantonschemikers oder der Kantonschemikerin können innert zehn Tagen, solche des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin innert fünf Tagen mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion [20] angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, wenn kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2   Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion [21] unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.

Artikel 16      Ergänzendes Recht

Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [22] .

Artikel 17      Strafrechtspflege

1   Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung [23] .

2   Die Kontrollorgane haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Befugnis der gerichtlichen Polizei. Zudem können sie polizeiliche Hilfe beanspruchen, falls ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird.

5. Abschnitt: Gebühren und Vergütungen

Artikel 18 [24]    Gebühren

1   Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle und für die Fleischuntersuchung richten sich nach den Bestimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone [25] erlässt.

2   Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung [26] und dem Gebührenreglement [27] .

Artikel 19      Vergütungen

Wird eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin vom Kanton die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht. Derartige Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit Kenntnis des Probenergebnisses beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.

6. Abschnitt: Pilzkontrolle

Artikel 20

1   Die Einwohnergemeinden wählen und entschädigen eine genügende Anzahl Personen für die Pilzkontrolle. Sie können die Pilzkontrolle den Lebensmittelkontrolleuren oder Lebensmittelkontrolleurinnen übertragen, sofern diese fachlich in der Lage sind, diese Zusatzaufgaben zu erfüllen.

2   Die Personen der Pilzkontrolle kontrollieren Pilze, die nicht gewerbsmässig gesammelt und verwendet werden.

3   Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 21      Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1.  die kantonale Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 23. April 1975 [28] ;

2.  die Fleischschauverordnung des Kantons Uri vom 27. Oktober 1965.

Artikel 22      Inkrafttreten

1   Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2   Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Im Namen des Landrates

Die Präsidentin: Maria Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 20. Februar 1998.

[5] Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).

[6] Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[7] Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[8] Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004
(AB vom 10. Oktober 2003).

[10] Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004
(AB vom 10. Oktober 2003).

[12] Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004
(AB vom 10. Oktober 2003).

[13] Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004
(AB vom 10. Oktober 2003).

[15] SR 817.0, Art. 26

[16] SR 817.190, Art. 48

[17] SR 817.190, Art. 49 ff.

[19] Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[20] Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[21] Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[24] Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004
(AB vom 10. Oktober 2003).