40.3215
FISCHEREIREGLEMENT
(vom 20. Oktober 2009 [1] ; Stand am 1. Januar 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juni 1978 über die Fischerei [2] und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Schutzvorschriften
Die jährlichen Fangzeiten der Fischerei dauern unter Vorbehalt der Schonzeiten und Schongebiete sowie der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee [4] :
a) in den Fliessgewässern vom 15. April bis 30. September;
b) in den Berg- und Stauseen, ausgenommen dem Göscheneralpstausee, vom 1. Juni bis 30. September;
c) im Göscheneralpstausee vom 1. Juni bis 30. November;
d) im Seelisbergersee vom 15. Mai bis 31. Dezember;
e) im Urnersee vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Als Schongebiete gelten:
a) Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April;
b) Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten;
c) Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 Metern gegenüber dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutz- und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli;
d) alle Fliessgewässer und Gräben in den Zonen I (Naturschutzzone) und II (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees [5] sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz;
e) Dorfbach: Nördlich der Seilbahntalstation Eggberge;
f) Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen;
g) Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den Urnersee;
h) Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse;
i) Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis zum Einlauf in die Reuss;
j) Polenschachen, südlich von Erstfeld: Alle Gewässer;
k) Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den Polenschachen;
l) Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt;
m) Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss;
n) Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt;
o) Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen;
p) Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon.
1 Die Schonzeiten für die nachstehend aufgeführten Fische dauern:
|
a) |
Forelle, in Fliessgewässern |
1. Oktober bis 14. April |
|
b) |
Forelle, im Staubecken |
1. Oktober bis 30. April |
|
c) |
Forelle, im Urnersee |
1. Oktober bis 25. Dezember |
|
d) |
Forelle, in Bergseen |
1. Oktober bis 31. Mai |
|
e) |
Namaycush-Forelle |
1. Oktober bis 31. Mai |
|
f) |
Bachsaibling |
1. Oktober bis 14. April |
|
g) |
Seesaibling, im Urnersee |
1. Oktober bis 25. Dezember |
|
h) |
Seesaibling, in Bergseen |
1. Oktober bis 31. Mai |
|
i) |
Hecht, im Urnersee |
15. März bis 30. April |
|
j) |
Hecht, im Seelisbergersee |
1. Januar bis 14. Mai |
|
k) |
Albeli |
1. Oktober bis 25. Dezember |
|
l) |
Balchen |
15. Oktober bis 25. Dezember |
|
m) |
Blaufelchen |
15. Oktober bis 25. Dezember |
2 Für alle Krebsarten, die Äsche und den Edelfisch (sommerlaichender Felchen) gilt ein uneingeschränktes ganzjähriges Fangverbot.
Die nachstehend aufgeführten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Länge aufweisen:
|
a) |
Bachforelle, in den folgenden
Fliessgewässern:
|
24 cm |
|
b) |
Bachforelle, im Staubecken des Fätschbachwerks |
25 cm |
|
c) |
Bachforelle, in allen übrigen Fliessgewässern |
22 cm |
|
d) |
Regenbogenforelle, in Fliessgewässern |
24 cm |
|
e) |
Seeforelle, in Fliessgewässern |
35 cm |
|
f) |
Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, im Urnersee |
35 cm |
|
g) |
Bach- und Regenbogenforelle, in Bergseen |
24 cm |
|
h) |
Namaycush-Forelle |
30 cm |
|
i) |
Bachsaibling, in der Oberalp- und Gotthardreuss |
22 cm |
|
j) |
Bachsaibling, in allen übrigen Gewässern |
24 cm |
|
k) |
Seesaibling, im Urnersee |
22 cm |
|
l) |
Seesaibling, in Bergseen |
24 cm |
|
m) |
Hecht |
50 cm |
|
n) |
Albeli |
22 cm |
|
o) |
Balchen |
30 cm |
|
p) |
Blaufelchen |
30 cm |
|
q) |
Barsch (Egli) |
15 cm |
|
r) |
Zander |
40 cm |
|
s) |
Aal |
50 cm |
Artikel 5 Tagesfangbeschränkung
1 Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden:
a) Forelle, in Fliessgewässern;
b) Forelle, im Urnersee;
c) Forelle, in Bergseen;
d) Namaycush-Forelle;
e) Bachsaibling;
f) Seesaibling, in Bergseen.
2 Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als 25 Fische gefangen werden:
a) Albeli;
b) Balchen;
c) Blaufelchen.
2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangmethoden
Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, den Urner- und Seelisbergersee
1 Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
a) das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper;
b) das Grund- oder Zapfenfischen;
c) das Spinnfischen.
2 Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur die einfache Angel erlaubt.
3 Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem, mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt.
4 Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
5 Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkunde-Nachweis erlaubt.
6 Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:
a) explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
b) elektrischer Strom;
c) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
d) der Tauchfischerei dienende Geräte;
e) chemische und akustische Lockmittel;
f) die Handfischerei;
g) die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern;
h) das absichtliche Fangen des Fisches an einem anderen Körperteil als dem Maul;
i) die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten Köderfischen;
j) die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen).
Artikel 7 Spezielle Bestimmungen für einzelne Gewässer
1 In den Fliessgewässern, Berg- und Stauseen sind Angeln mit Widerhaken verboten. Ganz angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt.
2 In den Berg- und Stauseen sowie im Seelisbergersee ist das Fischen mit Seehunden verboten.
3 Im Seelisbergersee ist das Fischen von einem immatrikulierten Boot aus erlaubt. Zusätzlich erlaubte Angelgeräte sind die Hegene. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An Stelle der Hegene ist der Jucker erlaubt.
4 Im Seelisbergersee erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit höchstens einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders. Zusätzlich darf eine einfache Angelrute vom öffentlichen Ufer des Seelisbergersees aus verwendet werden. Für die einfache Angelrute darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden und die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern ist verboten. Die Angelrute ist dauernd zu beaufsichtigen.
5 Im Urnersee erlaubt ist das Fischen mit den nachstehend erwähnten Fanggeräten und Fangmethoden:
a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden.
b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren, mit je einem einfachen Angelhaken, mit oder ohne Widerhaken.
c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken.
d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleike, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind zehn Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.
6 Bei der Schleppfischerei ist das Fischerboot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
7 Im vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, und im dazwischen liegenden Bachlauf ist ausschliesslich das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, einer Nymphe oder einem Streamer, ohne Schwimmkörper, erlaubt.
8 In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September ist es in den folgenden Gewässern verboten, bei der Angelfischerei die benetzte Kiessohle zu betreten: Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen.
9 Beim vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, darf das Gewässer während des Fischens nicht betreten werden.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 8 Private Fischgewässer
In nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden:
a) Oberalpsee, Andermatt;
b) Arnisee, Gurtnellen;
c) Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein).
1 Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte samt Sachkunde- Nachweis-Ausweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.
2 Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen.
1 Als Sachkunde-Nachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei [6] gilt der Sachkunde-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung.
2 Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen.
1 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde.
2 Wird die Fischfangstatistik zu spät oder nicht abgegeben verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds.
3 Das Fischerpatent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht worden ist.
4 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen.
1 In der Kategorie Angelfischerei werden folgende Patentarten erteilt:
a)
Jahrespatente für Erwachsene und für
Jugendliche
(Jugendpatent 1 und 2);
b)
Wochenpatente für Erwachsene und für
Jugendliche
(Jugendpatent 1 und 2);
c)
Eintagespatente für Erwachsene und für
Jugendliche
(Jugendpatent 1 und 2).
2 In der Kategorie Berufsfischerei werden folgende Patentarten erteilt:
a) Berufsfischerpatente für den Urnersee als Jahrespatent;
b) Zusatzpatente für Gehilfinnen und Gehilfen als Jahrespatent;
c) Schonzeitbewilligungen als zeitlich eingeschränktes Jahrespatent.
1 Das Eintagespatent erlaubt das Fischen nur im Urnersee, ohne die Schleppfischerei, im Seelisbergersee sowie im Göscheneralpstausee.
2 Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt die Fischerei in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern, ab dem ersten Tag, einschliesslich die Schleppfischerei im Urnersee.
1 Die Gebühren, die für die Ausübung der Fischerei zu bezahlen sind, sind im Anhang nach Patentarten gegliedert festgesetzt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
2 Die Gebühren für erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri, die sich über einen früheren zehn Jahre dauernden Wohnsitz im Kanton Uri ausweisen, richten sich nach dem Ansatz für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton, sofern sie bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen und bis zum Jahr 2017 mindestens zehn Jahrespatente gelöst haben.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 [7] wird aufgehoben.
Artikel 16 Übergangsbestimmung
Für Angelfischerinnen und Angelfischer, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen haben, gilt der Sachkunde-Nachweis im Sinne von Artikel 10 als erbracht, sofern sie in den Jahren 2009 bis 2014 ein weiteres Patent lösen.
1 Dieses Reglement tritt zusammen mit der Änderung der Verordnung über die Fischerei vom 2. September 2009 in Kraft.
2 Es bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes [8] soweit das bundesrechtlich vorgesehen ist.
Im Namen des Regierungsrats
Der Landammann: Isidor Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
Anhang
Kategorie Angelfischerpatent
|
Gebühren und Beiträge (in Fr.) |
Patentgebühr mit |
Patentgebühr ohne |
Kanzleigebühr |
Beitrag an Fischbesatz |
Depotgebühr |
|
Eintagespatent Erwachsene |
10.— |
20.— |
5.— |
5.— |
40.— |
|
Eintagespatent Jugendliche 1 + 2 |
5.— |
5.— |
5.— |
5.— |
40.— |
|
Wochenpatent Erwachsene |
50.— |
100.— |
10.— |
40.— |
40.— |
|
Wochenpatent Jugendliche 1 + 2 |
20.— |
20.— |
10.— |
10.— |
40.— |
|
Jahrespatent Erwachsene |
200.— |
530.— |
30.— |
100.— |
40.— |
|
Jahrespatent Jugendliche 1 + 2 |
30.— |
30.— |
10.— |
20.— |
40.— |
Kategorie Berufsfischerpatent
|
Gebühren und Beiträge (in Fr.) |
Patentgebühr mit |
Patentgebühr ohne |
Kanzleigebühr |
Beitrag an Fischbesatz |
Depotgebühr |
|
Berufsfischerpatent |
500.— |
3’000.— |
30.— |
150.— |
0.— |
|
Gehilfin/Gehilfe |
100.— |
300.— |
0.— |
0.— |
0.— |
|
Schonzeit |
100.— |
300.— |
0.— |
0.— |
0.— |