Kanton URI

VERMESSUNGSVERORDNUNG

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. Kapitel: ORGANISATION 3. Kapitel: AMTLICHE VERMESSUNG UND LIS URI 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Vermarkung 3. Abschnitt: Ersterhebung und Erneuerung 4. Abschnitt: Nachführung der amtlichen Vermessung 1. Unterabschnitt: Nachführungspflicht 2. Unterabschnitt: Laufende Nachführung 3. Unterabschnitt: Periodische Nachführung 5. Abschnitt: Nachführung des LIS Uri 6. Abschnitt: Unterhalt der amtlichen Vermessung und des LIS Uri 7. Abschnitt: Abgabe von Auszügen und Auswertungen 8. Abschnitt: Kosten (Art. 49 VAV) 4. Kapitel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


9.3431 

VERMESSUNGSVERORDNUNG

(vom 27. September 1995 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) [2] und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1        Gegenstand, Zweck und Begriffe (Art. 1 VAV)

1   Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein umfassendes Landinformationssystem des Kantons Uri (LIS Uri).

2   Sie vollzieht und ergänzt das Bundesrecht über die amtliche Vermessung.

3   Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.

Artikel 2        Amtliche Vermessung (Art. 5 und 10 VAV)

1   Das Bundesrecht bestimmt den Mindestinhalt der amtlichen Vermessung.

2   Als kantonale Mehranforderungen werden folgende Informationen bestimmt:

a)  Ebene Raumplanung;

b)  Ebene Bodennutzung;

c)  öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen;

d)  Dienstbarkeitsgrenzen, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

3   Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite mit einem Reglement weitere kantonale Mehranforderungen festlegen.

4   Die zuständige Direktion [4] bezeichnet die Daten, die für die kantonalen Mehranforderungen erhoben werden müssen, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen.

Artikel 3        LIS Uri (Art. 1 Abs. 2 VAV)

1   Das LIS Uri umfasst:

a)  den Grunddatensatz der amtlichen Vermessung nach dem Bundesrecht;

b)  die kantonalen Mehranforderungen;

c)  weitere Daten, wenn der Regierungsrat die Aufnahme ins LIS bewilligt und der Auftraggeber dem zustimmt.

2   Mit der Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe c regelt der Regierungsrat die Struktur und die Nachführung der zu erfassenden Daten. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion [5] übertragen.

Artikel 4        Mittel

Das LIS Uri wird mit den Mitteln der Informatik geführt.

2. Kapitel:      ORGANISATION

Artikel 5        Regierungsrat (Art. 42 und 43 VAV)

1   Der Regierungsrat ist die administrative Aufsichtsbehörde über die amtliche Vermessung.

2   Er erfüllt die Aufgaben, die diese Verordnung ihm ausdrücklich überträgt.

Artikel 6        Zuständige Direktion (Art. 43 VAV)

Die zuständige Direktion [6] erfüllt jene Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

Artikel 7        Kantonsgeometer (Art. 42 VAV)

1   Der Regierungsrat bestimmt den Kantonsgeometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, mit anderen Kantonen oder mit Privaten entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2   Der Kantonsgeometer ist die kantonale Fachstelle für das Vermessungswesen. Als kantonale Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert er die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Er sorgt für die Koordination mit dem LIS Uri und mit anderen Vermessungsvorhaben.

3   Im Rahmen seiner Aufgaben kann er fachtechnische Weisungen erlassen. Diese gelten für alle Personen und Organisationen, die Arbeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung leisten, insbesondere auch für die Lisag.

Artikel 8        Lisag
a) Rechtsform, Organisation und Aufgaben

1   Die Lisag ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit derzeitigem Sitz in Altdorf. Der Kanton beteiligt sich mit einem namhaften Anteil an der Lisag. Der Landrat beschliesst die damit verbundenen Ausgaben endgültig.

2   Der Regierungsrat verpflichtet die Lisag mit einem Vertrag:

a)  das LIS Uri im Rahmen dieser Verordnung aufzubauen, zu unterhalten und im Rahmen von Artikel 31 nachzuführen;

b)  die amtliche Vermessung gemäss dem Vermessungsprogramm durchzuführen, namentlich die Daten der amtlichen Vermessung nach den Bestimmungen des Bundesrechts und dieser Verordnung erstmalig zu erheben, zu erneuern, zu unterhalten und periodisch nachzuführen;

c)  die im Rahmen der laufenden Nachführung geänderten und ergänzten Daten vom Nachführungsgeometer zu übernehmen und in das LIS Uri einzugliedern;

d)  Einsicht in die Daten der amtlichen Vermessung und des LIS Uri zu gewähren sowie Auszüge und Auswertungen davon zu erstellen.

3   Der Vertrag mit der Lisag hat namentlich sicherzustellen, dass die Lisag bei der Durchführung der amtlichen Vermessung die Vorschriften des Bundesrechts und dieser Verordnung beachtet. Insbesondere hat die Lisag sicherzustellen:

a)  dass Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur und administrative und technische Einteilung sowie der Unterhalt der amtlichen Vermessung durch patentierte Ingenieur-Geometer erfolgen (Art. 44 Abs. 2 VAV);

b)  dass Vermarkungsarbeiten, Ersterhebungen, Erneuerungen sowie provisorische Numerisierungen auf dem Submissionsweg vergeben werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegensprechen (Art. 45 VAV). Dabei ist die kantonale Submissionsverordnung [7] sinngemäss anzuwenden;

c)  dass die Urheberrechte und das Verfügungsrecht der Daten des LIS Uri dem Kanton zustehen;

d)  dass die fachtechnischen Weisungen des Kantonsgeometers beachtet werden;

e)  dass die amtliche Vermessungsschnittstelle sichergestellt ist (Art. 36 Abs. 1 VAV).

4   Soweit die übertragenen Aufgaben das erfordern, ist die Lisag befugt, hoheitlich zu handeln. Entsprechende Verfügungen der Lisag können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion [8] angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

5   Der Vertrag stellt sicher, dass die Gebühren, die die Lisag nach Artikel 37 erhebt, dem Kanton zufliessen oder mit der Entschädigung verrechnet werden, welche der Kanton der Lisag für ihre Leistungen zu bezahlen hat.

Artikel 9        b) weitere Aufträge

1   Der Regierungsrat kann der Lisag im Rahmen der verfügbaren Kredite weitere Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen.

2   Im übrigen bleibt die marktwirtschaftliche Tätigkeit der Lisag gewahrt.

Artikel 10      Einwohnergemeinderat

1   Der Einwohnergemeinderat ist die gemeindliche Vermessungsbehörde.

2   Er erfüllt jene Aufgaben, die ihm diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

3. Kapitel:      AMTLICHE VERMESSUNG UND LIS URI

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11      Duldungspflicht der Grundeigentümer

1   Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.

2   Sie haben insbesondere:

a)  den Personen, die mit der Durchführung der Vermarkung und Vermessung beauftragt sind, nach vorgängiger Orientierung Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren;

b)  durch Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten verursachte, nicht vermeidbare Schäden entschädigungslos hinzunehmen;

c)  unentgeltlich zu dulden, dass Fixpunktzeichen und Grenzzeichen auf ihrem Grundstück errichtet und unterhalten werden und unverändert bestehen bleiben. Erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.

Artikel 12      Vermessungsprogramm (Art. 3 und 21 VAV)

1   Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund ein Jahresprogramm und ein langfristiges Programm der Vermessungsvorhaben. Das langfristige Programm gilt als Absichtserklärung, das Jahresprogramm nur unter dem Vorbehalt der vom Landrat bewilligten Kredite.

2   Diese Programme tragen den Anliegen der amtlichen Vermessung und den Bedürfnissen des LIS Uri Rechnung. Sie sind mit der Lisag abzusprechen.

Artikel 13      Plan für das Grundbuch (Art. 7 VAV)

1   Der Inhalt des Planes für das Grundbuch ergibt sich aus dem Bundesrecht.

2   Zusätzlich zum Grunddatensatz sind auch die Dienstbarkeitsgrenzen darzustellen, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

2. Abschnitt: Vermarkung

Artikel 14      Grundsatz (Art. 11 und 16 VAV)

Die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können, sind in der Regel vor der Ersterhebung zu vermarken.

Artikel 15      Mitwirkungspflicht

Jeder Grundeigentümer und jeder Inhaber eines selbständigen und dauernden Rechts, das zu vermarken ist, ist verpflichtet, bei der Vermarkung mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 16      Grenzfeststellung (Art. 13 VAV)

1   Die Grenzen werden in Anwesenheit der betroffenen Eigentümer und, auf Wunsch einer Partei, der Vertreter der betroffenen Gemeinden, durch den beauftragten patentierten Ingenieur-Geometer in der Regel an Ort und Stelle festgestellt. Die Beteiligten sind rechtzeitig und in der Regel schriftlich dazu einzuladen.

2   Die Grenzen werden gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt:

a)  in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten;

b)  bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit einverstanden sind.

Artikel 17      Grenzzeichen (Art. 15 bis 17 VAV)

1   Ist der Grenzverlauf bestimmt, werden die Grenzzeichen angebracht. Keine Grenzzeichen werden gesetzt:

a)  in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;

b)  für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind;

c)  in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten.

2   Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Art der Grenzzeichen.

Artikel 18      Ersatz von Grenzzeichen

Der zuständige Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen.

Artikel 19      Abschluss der Vermarkung (Art. 12 VAV)

1   Der ausführende patentierte Ingenieur-Geometer hat die abgeschlossene Vermarkung im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2   Die Vermarkung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Klage beim Zivilrichter bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Ersterhebung und Erneuerung

Artikel 20      Etappenweise Ausführung (Art. 21 VAV)

1   Die Ersterhebung und die Erneuerung werden in Etappen ausgeführt.

2   Im Rahmen des Bundesrechts und der vereinbarten Vermessungsprogramme bestimmt der Regierungsrat den Inhalt der einzelnen Etappen.

Artikel 21      Verifikation (Art. 26 und 27 VAV)

1   Der Kantonsgeometer prüft das Vermessungswerk.

2   Allfällige Mängel sind vom ausführenden patentierten Ingenieur-Geometer zu beheben. Soweit Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist ihr Einverständnis erforderlich.

3   Nach der Mängelbehebung unterbreitet der Kantonsgeometer das Vermessungswerk der eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Vorprüfung.

Artikel 22      Auflage und Rechtsmittelverfahren (Art. 28 VAV)  
a) öffentliche Auflage

1   Sind die Ersterhebung oder die Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, abgeschlossen und verifiziert, legt der Einwohnergemeinderat der betroffenen Gemeinde den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz öffentlich auf.

2   Die Auflagefrist beträgt dreissig Tage. Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 23      b) persönliche Zustellung

1   Der Einwohnergemeinderat orientiert die beteiligten Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die öffentliche Auflage.

2   Diese Mitteilung muss mindestens enthalten:

a)  die Nummern und Flächen der Parzellen;

b)  eine Ausschnittkopie des Plans über die betroffenen Liegenschaften oder die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte;

c)  den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist;

d)  den Eigentümer und die Art des Eigentums;

e)  eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.

Artikel 24      c) Einsprache und Beschwerde

1   Während der Auflagefrist kann der betroffene Grundeigentümer Einsprache gegen die Vermessung erheben. Diese ist schriftlich und begründet dem Einwohnergemeinderat einzureichen.

2   Der Einwohnergemeinderat entscheidet die Einsprachen. Er lässt sich dabei vom ausführenden patentierten Ingenieur-Geometer beraten.

3   Der Einspracheentscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion [9] angefochten werden. Deren Entscheid ist direkt beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

4   Für Streitigkeiten über den Grenzverlauf bleibt die Klage beim Zivilrichter vorbehalten.

Artikel 25      Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV)

1   Sind das öffentliche Auflage und das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, genehmigt der Regierungsrat den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der durch den Zivilrichter zu erledigenden Streitfälle.

2   Anschliessend ersucht er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, das Vermessungswerk anzuerkennen.

4. Abschnitt: Nachführung der amtlichen Vermessung

1. Unterabschnitt:   Nachführungspflicht

Artikel 26      Grundsatz (Art. 22 bis 24 VAV)

1   Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.

2   Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert werden kann. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.

2. Unterabschnitt:   Laufende Nachführung

Artikel 27      Nachführungsgeometer

1   Der Regierungsrat beauftragt für jede politische Gemeinde einen patentierten Ingenieur-Geometer, sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung laufend nachzuführen.

2   Die Aufträge werden aufgrund eines Submissionsverfahrens vergeben. Dabei ist die kantonale Submissionsverordnung [10] sinngemäss anzuwenden. Die Verträge sind zu befristen. Sie sind jedoch in der Regel mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren abzuschliessen.

3   Der Nachführungsgeometer hat:

a)  die Bestandteile der amtlichen Vermessung laufend nachzuführen;

b)  die Ergebnisse der laufenden Nachführung der Lisag weiterzuleiten.

4   Im übrigen regelt der Regierungsrat die Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers in einem Reglement. Er kann den Nachführungsgeometer im Rahmen des LIS Uri mit weiteren Nachführungsarbeiten beauftragen.

Artikel 28      Nachführung und Grundbuch (Art. 25 VAV)

1   Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften und von flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.

2   Die Mutationsurkunde wird in der Regel aufgrund der vorausgegangenen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte erstellt.

3   Eine Mutationsurkunde oder gleichwertige Planunterlagen sind auch erforderlich, um Dienstbarkeitsgrenzen darzustellen, die lagemässig eindeutig definiert sind (Art. 13 Abs. 2), jedoch ohne Vermarkung.

4   Mutationsurkunden, die ein Jahr, nachdem sie erstellt worden sind, beim Grundbuchamt nicht zur Anmeldung eingereicht wurden, verlieren ihre Gültigkeit.

5   Im übrigen regelt der Regierungsrat den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch in einem Reglement.

Artikel 29      Meldewesen (Art. 23 Abs. 2 VAV)

Der Regierungsrat organisiert das Meldewesen in einem Reglement. Dabei kann er auch Privatpersonen der Meldepflicht unterstellen.

3. Unterabschnitt:   Periodische Nachführung

Artikel 30      Inhalt und Nachführungszyklus (Art. 24 VAV)

1   Die Lisag hat die Daten der amtlichen Vermessung, die nicht laufend nachgeführt werden, nach den Weisungen des Kantonsgeometers periodisch nachzuführen.

2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, den Umfang und das Gebiet der periodischen Nachführung.

5. Abschnitt: Nachführung des LIS Uri

Artikel 31

1   Die Daten des LIS Uri unterliegen der Nachführungspflicht.

2   Der Regierungsrat bestimmt mit der Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2, wer für die Nachführung verantwortlich ist.

3   In jedem Fall verarbeitet die Lisag die Ergebnisse der Nachführung.

6. Abschnitt: Unterhalt der amtlichen Vermessung und des LIS Uri

Artikel 32      Unterhalt der amtlichen Vermessung (Art. 31 VAV)

1   Die Lisag sichert den Bestand und die Qualität der Vermessungsdaten. Bis diese Daten bei der Lisag eingetroffen sind, ist der mit der Vermarkung, Ersterhebung oder Erneuerung beauftragte patentierte Ingenieur-Geometer und für Daten der laufenden Nachführung der Nachführungsgeometer hiefür verantwortlich.

2   Der Nachführungsgeometer ist verantwortlich für den Unterhalt:

a)  der Fixpunkt- und Grenzzeichen;

b)  der zu erstellenden technischen Dokumente.

3   Das zuständige Amt [11] ist verantwortlich für den Unterhalt der Bestandteile und der Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

Artikel 33      Unterhalt des LIS Uri

Die Lisag sichert Bestand und Qualität des LIS Uri.

7. Abschnitt: Abgabe von Auszügen und Auswertungen

Artikel 34      Einsichtsrecht (Art. 34 VAV)

1   Die Daten der amtlichen Vermessung und des LIS Uri sind öffentlich.

2   Jeder Person, die dies verlangt, ist Einsicht in diese Daten zu gewähren. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche Interessen, die dem Begehren entgegenstehen.

Artikel 35      Abgabe von Auszügen und Auswertungen
(Art. 34 und 36 VAV)

1   Die Lisag erstellt Auszüge und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung und des LIS Uri. Diese Auszüge und Auswertungen dürfen nur für den im Gesuch angegebenen Zweck verwendet werden.

2   Die Lisag bewilligt den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf diese Daten. Artikel 36 Absatz 2 VAV bleibt vorbehalten und gilt auch für die Daten des LIS Uri.

Artikel 36      Gesteigerte Nutzung (Art. 39 VAV)

Die Lisag bewilligt die gesteigerte Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung und jener des LIS Uri im Sinne der Verordnung des Bundesrates über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung [12] .

Artikel 37      Gebühren (Art. 38 VAV)

1   Für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung und des LIS Uri erhebt die Lisag Gebühren.

2   Die Benützungsgebühr richtet sich nach dem Grundsatz, wonach das LIS Uri selbsttragend zu gestalten ist.

3   Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und die Bezahlungsmodalitäten in einem Reglement.

4   Für die gewerbliche Nutzung bleibt die Verordnung des Bundesrates über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung [13] vorbehalten.

8. Abschnitt: Kosten (Art. 49 VAV)

Artikel 38      Vermarkung, Ersterhebung und Erneuerung

1   Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bevorschusst der Kanton die Kosten der Vermarkung, der Ersterhebung und der Erneuerung, die nach Abzug der Bundessubventionen verbleiben. Wenn Dritte die entsprechenden Kosten vorschiessen, kann der Regierungsrat mit ihnen öffentlichrechtliche Verträge abschliessen, um bestimmte Vermessungsarbeiten zeitlich vorzuziehen.

2   Die Kostenvorschüsse des Kantons sind durch die Einnahmen aus den Gebühren für die Benützung des LIS Uri zurückzuerstatten.

3   Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften darüber in einem Reglement.

Artikel 39      Nachführung

1   Die Kosten der laufenden Nachführung trägt der Verursacher.

2   Die Kosten der periodischen Nachführung, die nach Abzug der Bundessubventionen verbleiben und auf keinen Verursacher überwälzbar sind, bevorschusst der Kanton.

3   Die Kostenvorschüsse des Kantons sind durch die Einnahmen aus den Gebühren für die Benützung des LIS Uri zurückzuerstatten.

4   Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften darüber in einem Reglement.

4. Kapitel:      ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40      Vollzug und Ausführungsbestimmungen

1   Der Regierungsrat vollzieht das Bundesrecht und diese Verordnung. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen dazu.

2   Der Regierungsrat wird ermächtigt, Entschädigungen mit den Bahnunternehmungen zu vereinbaren im Sinne von Artikel 46 VAV.

Artikel 41      Strafbestimmung

1   Mit Busse [14] wird bestraft wer vorsätzlich:

a)  die Duldungspflicht nach Artikel 11 verletzt;

b)  die Mitwirkungspflicht nach Artikel 15 verletzt;

c)  die Meldepflicht nach Artikel 29 verletzt;

d)  Auszüge und Auswertungen nach Artikel 35 zweckwidrig verwendet.

2   Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung [15] .

Artikel 42      Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtserlasse aufgehoben:

a)  Verordnung vom 29. Oktober 1931 über die Grundbuchvermessung im Kanton Uri [16] ;

b)  Verordnung vom 22. Februar 1954 über die Nachführung der Grundbuchvermessung im Kanton Uri.

Artikel 43      Änderung bisherigen Rechts

... [17]

Artikel 44      Übergangsregelung (Art. 54 VAV)

Die Kostentragung für die Vermarkung und die Erstvermessung in nicht vermessenen Gebieten richtet sich nach der Verordnung über die Grundbuchvermessung im Kanton Uri vom 29. Oktober 1931, insbesondere nach deren Artikel 29.

Artikel 45      Übersichtsplan (Art. 55 VAV)

Die zuständige Direktion [18] sorgt im Rahmen von Artikel 55 Absatz 2 VAV dafür, dass der Übersichtsplan erhalten und nachgeführt wird.

Artikel 46      Ersatzregelung

Falls die Lisag nicht oder nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, hat der Regierungsrat in einem Reglement die notwendigen Ersatzvorschriften zu erlassen und möglichst rasch die Änderung dieser Verordnung zu veranlassen.

Artikel 47      Inkrafttreten

1   Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2   Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt [19] .

Im Namen des Landrates

Der Präsident: Rinaldo Deplazes
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 6. Oktober 1995

[4] Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[5] Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[6] Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[8] Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[9] Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[11] Amt für das Grundbuch; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[12] Jetzt Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung
(SR 510.622)

[13] Jetzt Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622)

[14] Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006).

[17] Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.

[18] Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[19] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996 (AB vom 8. März 1996).