40.3152
REGLEMENT
über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung
(vom 26. Juni 1995 [1] ; Stand am 1. Mai 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jagdverordnung vom 14. Dezember 1988 [2] ,
beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Den Jagdfähigkeitsausweis erhält neu, wer den Jagdlehrgang erfüllt und die Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat.
2 Bisherige Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt.
3 Ausserkantonale Jagdfähigkeitsausweise können gemäss Artikel 25 dieses Reglementes anerkannt werden.
Artikel 2 Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung
Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob der Jagdanwärter über die erforderlichen wildkundlichen Kenntnisse, jagdlichen Fähigkeiten und weidmännischen Eigenschaften verfügt.
Artikel 3 [3] Zulassung
1 Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 2 Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Jagdverordnung von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist.
2 Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr vollendet.
3 Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.
Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird jeweils im Amtsblatt ausgeschrieben.
Artikel 5 Anmeldung und Gebühren
1 Die Anmeldung zum Jagdlehrgang ist schriftlich bei der Standeskanzlei Uri einzureichen. Gleichzeitig ist eine schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass keine Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung gemäss Artikel 3 Jagdverordnung vorliegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
2 Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von Fr. 350.‑ zu entrichten. [4]
Artikel 6 Dauer und Pflichtleistungen
1 Der Jagdlehrgang dauert vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.
2 Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm:
a) Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instruktionskursen sowie an natur- und wildkundlichen Exkursionen;
b) Teilnahme an mindestens drei Veranstaltungen mit einem Schiessprogramm auf den stehenden Gäms- oder Rehbock und auf den laufenden Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen Waffen und Munition; [5]
c) Begleitung der Wildhüter auf mindestens drei Aufsichtstouren ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des Fährten- und Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Rehkitzrettung, der Beurteilung von erlegtem Wild usw.;
d) Teilnahme an mindestens drei Tagen aktiver Hege und an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. [6]
3 Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Der Jagdanwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms zu vergewissern, ob er diese Vorgaben erfüllen kann.
Artikel 7 [7] Führen von Jagdwaffen
Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.
1 Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestätigt werden. [8]
2 Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Der Jagdanwärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungsschiessen, Wildhüterbegleitungen und Arbeitstagen auf sich zu tragen.
Artikel 9 Ergänzungsleistung und Geltungsdauer
1 Hat der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt, kann er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehrgang nachholen.
2 Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens fünf Jahren anerkannt.
Artikel 10 Instruktionsunterlagen
1 Die Prüfungskommission gibt dem Jagdanwärter eine Liste über die geeignete Fachliteratur ab. Die Beschaffung ist Sache des Anwärters.
2 Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen werden dem Jagdanwärter bei der Anmeldung von der Standeskanzlei Uri kostenlos ausgehändigt.
Die Jägerprüfung setzt sich zusammen aus:
a) einem Prüfungsschiessen während des Jagdlehrganges; [9]
b) einem jagdlichen Parcours, und
c) einer schriftlichen Prüfung nach Abschluss des Jagdlehrganges.
Artikel 12 [10] Aufgebot und Prüfungsgebühr
1 Zum Prüfungsschiessen wird aufgeboten, wer die pflichtgemässen Übungsschiessen absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von Fr. 100.‑ einbezahlt hat. Wird ein Teil der Prüfung wiederholt, beträgt die Gebühr Fr. 50.‑.
2 Zum jagdlichen Parcours und zur schriftlichen Prüfung wird aufgeboten, wer alle Pflichtleistungen des Jagdlehrganges erfüllt und das Leistungsheft dem Amt für Forst- und Jagd eingereicht hat.
Die Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Gesetzgebung,
2. Wild- und Vogelkunde: jagdbares und geschütztes Wild, Erkennungsmerkmale, Alterbestimmung, Lebensweise, Lebensraum, Krankheiten und Fährtenkunde,
3. Jagdkunde: Jagdarten, weidmännisches Verhalten, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nachsuche, Hundehaltung und Hundeführung, Wildverwertung,
4. Waffenkunde: Waffen und deren Handhabung, Jagdoptik, Munition (Wirkung und Ballistik), Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften, [11]
5. Wildschutz und Hege: Wildschaden, Verhütungsmassnahmen und Biotophegemassnahmen. [12]
1 Beim Prüfungsschiessen ist folgendes Programm zu erfüllen:
A. Büchse
Scheibe: Stehender Gäms- oder Rehbock, Zehner-Einteilung [13]
Distanz: max. 150 Meter
Waffe:
Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe;
Kaliber: Minimum 7 mm
Stellung: Sitzend oder stehend angestrichen, liegend nicht aufgelegt
Probe: 5 Schüsse
Stich: 6 Schüsse, einzeln gezeigt
Minimale
Anforderung: 48 Punkte
B. Flinte
Scheibe: Laufender Hase [14]
Distanz: max. 35 Meter
Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe
Munition: Schrot 3.5 mm
Stellung: Stehend
Probe: 6 Schüsse [15]
Stich: 10 Schüsse, einzeln gezeigt
Minimale
Anforderung: 6 Treffer; beim
Dreiklappenhasen entsprechen 2 Felder
einem Treffer
Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller.
2 Beim Prüfungsschiessen gelten folgende Schiessvorschriften:
a) Die Waffe ist vom Prüfungsexperten auf ihre Zulassung zu prüfen. Resultate, die mit unerlaubten Waffen erzielt werden, sind ungültig und können nicht wiederholt werden.
b) Der Schütze darf mit dem 1. Schuss des Stiches erst beginnen, wenn der Warner die Scheibe freigegeben hat.
c) Angefangene Passen, ausgenommen im Übungskehr, dürfen nicht unterbrochen werden.
d) Der Warner hat dem Schützen jeden Treffer oder Nuller zu melden.
e) Jeder durch den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig.
f) Schüsse auf falsche Scheiben werden als Nuller gewertet.
g) Der laufende Hase ist einzeln abzurufen und muss abwechslungsweise von rechts und links beschossen werden. Abgerufene Hasen, die nicht beschossen werden, gelten als Nuller. [16]
h) Störungen und Defekte an Jagdwaffen gehen zu Lasten des Schützen; in Ausnahmefällen entscheidet die Prüfungskommission. Bei fehlerhafter Munition kann der Schuss wiederholt werden.
3 Beide Schiessprogramme können gleichentags höchstens einmal wiederholt werden.
4 Die Munition geht zu Lasten des Schützen.
Artikel 15 Jagdlicher Parcours
1 Auf dem jagdlichen Parcours ist eine Jagdwaffe mitzunehmen.
2 Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr, Fernrohr, Fernglas ohne Distanzmesser.
3 Auf dem jagdlichen Parcours werden folgende Themen geprüft:
a) richtiges jagdliches Verhalten;
b) Beurteilung von Trophäen, Spuren und Baumarten;
c) Schätzen von fünf Distanzen bis 300 m. [17]
4 Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den zehn Problemstellungen acht richtig gelöst und vier von fünf Distanzen mit weniger als 30 Prozent Abweichung geschätzt werden.
Artikel 16 Schriftliche Prüfung
1 Für jedes in Artikel 13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.
2 Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens sechs Punkte erreicht werden. [18]
Artikel 17 Bestätigung des Prüfungsergebnisses
Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdanwärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.
Artikel 18 Wiederholung der Prüfung
1 Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden.
2 Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt auch während höchstens fünf Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden. [19]
3 ... [20]
Jagdanwärter, die sich bei der Prüfung ungebührlich verhalten oder unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvorschriften verletzen, sind unverzüglich von der Jägerprüfung auszuschliessen.
1 Für den Vollzug dieses Reglementes bestellt der Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
2 Der Vorsitzende wird vom Regierungsrat bezeichnet. Der Kommission sollen angehören: der Jagdverwalter, vier Jäger und zwei Wildhüter.
3 Der Ausstand der Mitglieder bei der Prüfung richtet sich nach dem kantonalen Ausstandsgesetz [21] .
Artikel 21 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Jagdlehrgang zu organisieren und das Jahresprogramm festzulegen;
b) den Prüfungsexperten die Prüfungsfächer zuzuteilen;
c) die Prüfungstage, die Prüfungsorte und -lokalitäten zu bestimmen;
d) die Kandidaten zur Prüfung aufzubieten;
e) den Prüfungsplan festzulegen;
f) den Prüfungsstoff für die schriftliche Prüfung und den jagdlichen Parcours festzulegen;
g) das Anschauungsmaterial zu beschaffen;
h) die Prüfung abzunehmen;
i) die Prüfungsergebnisse zu bewerten.
Artikel 22 [22] Entschädigung
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsverordung [23] entschädigt.
5. Kapitel: JAGDFÄHIGKEITSAUSWEIS
Artikel 23 Prüfungsentscheid und Beschwerde
1 Der Prüfungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung wird dem Jagdanwärter von der Jagdverwaltung schriftlich bekanntgegeben.
2 Gegen den Prüfungsentscheid kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
Artikel 24 Jagdfähigkeitsausweis
Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähigkeitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.
Artikel 25 [24] Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise
Die Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt, sofern diese Gegenrecht gewähren.
6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 9. Juli 1979 über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung [25] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Alberik Ziegler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 7. Juli 1995
[3]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[4]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[5]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[6]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[7]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[8]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[9]
Fassung gemäss RRB vom 20. März
2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[10]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[11]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[12]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[13]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[14]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[15]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[16]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[17]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[18]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[19]
Fassung gemäss RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[20]
Aufgehoben durch RRB vom 20.
März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007
(AB vom 30. März 2007).
[22] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[24] Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 1. November 2002).