40.3154

REGLEMENT
über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen

(vom 27. Januar 1998 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung) [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Artikel 1

Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden.

2. Abschnitt: Waffenkontrolle

Artikel 2        Grundsatz

1   Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden.

2   Als jagdtauglich gelten Waffen,

a)  deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht;

b)  die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren;

c)  mit Sicherungsmöglichkeit und

d)  mit zulässigen Kaliber.

Artikel 3        Kontrollpflicht

Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.

Artikel 4        Versicherungspflicht

Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

Artikel 5        Waffenkontrollstelle

1   Die Kantonspolizei überprüft die Waffen auf ihre Jagdtauglichkeit.

2   Die zuständige Direktion [3] kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen.

3   Die Kontrollgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung [4] und des Gebührenreglementes [5] .

Artikel 6        Waffenkontrollschein

1   Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontrollschein aus.

2   Der Kontrollschein enthält:

a)  die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesitzers;

b)  das Fabrikat;

c)  die technische Beschreibung der Waffe;

d)  das Kaliber der Waffe;

e)  die Waffennummer;

f)   die festgesetzten Gebühren;

g)  das Datum der durchgeführten Kontrolle;

h)  Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle.

Artikel 7        Vorzeigepflicht

Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

Artikel 8        Beschwerdeverfahren

1   Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion [6] angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig.

2   Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenmachers beizulegen.

3   Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [7] .

3. Abschnitt: Einschiessen der Jagdwaffen

Artikel 9        Zuweisen der Schiessplätze

1   Das zuständige Amt [8] bezeichnet nach Absprache mit den zuständigen Behörden und den Jägervereinen die Schiessplätze, auf denen es erlaubt ist, die Jagdwaffen einzuschiessen. Es legt die Einschiessdaten fest.

2   Es veröffentlicht die Schiessplätze und die Einschiessdaten im Amtsblatt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 10      Strafbarkeit

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung [9] .

Artikel 11      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen [10] wird aufgehoben.

Artikel 12      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 6. Februar 1998

[3] Polizeidirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)

[6] Polizeidirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)

[8] Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)