40.3154
REGLEMENT
über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen
(vom 27. Januar 1998 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung) [2] ,
beschliesst:
Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden.
1 Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden.
2 Als jagdtauglich gelten Waffen,
a) deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
b) die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren;
c) mit Sicherungsmöglichkeit und
d) mit zulässigen Kaliber.
Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.
Artikel 4 Versicherungspflicht
Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.
Artikel 5 Waffenkontrollstelle
1 Die Kantonspolizei überprüft die Waffen auf ihre Jagdtauglichkeit.
2 Die zuständige Direktion [3] kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen.
3 Die Kontrollgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung [4] und des Gebührenreglementes [5] .
Artikel 6 Waffenkontrollschein
1 Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontrollschein aus.
2 Der Kontrollschein enthält:
a) die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesitzers;
b) das Fabrikat;
c) die technische Beschreibung der Waffe;
d) das Kaliber der Waffe;
e) die Waffennummer;
f) die festgesetzten Gebühren;
g) das Datum der durchgeführten Kontrolle;
h) Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle.
Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
1 Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion [6] angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig.
2 Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenmachers beizulegen.
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [7] .
3. Abschnitt: Einschiessen der Jagdwaffen
Artikel 9 Zuweisen der Schiessplätze
1 Das zuständige Amt [8] bezeichnet nach Absprache mit den zuständigen Behörden und den Jägervereinen die Schiessplätze, auf denen es erlaubt ist, die Jagdwaffen einzuschiessen. Es legt die Einschiessdaten fest.
2 Es veröffentlicht die Schiessplätze und die Einschiessdaten im Amtsblatt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung [9] .
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen [10] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber