70.3917
REGLEMENT
über die Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds
(vom 3. April 2007 [1] ; Stand am 1. Mai 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 2e Absatz 6 der Verordnung vom 20. April 1983 über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele [2] ,
beschliesst:
1 Dieses Reglement bestimmt, wie die Gelder des Lotteriefonds zu verwenden sind.
2 Soweit die Reinerträge und deren Zinsen, die die Lotterieveranstalterinnen und -veranstalter dem Kanton abliefern, dem Sportfonds zugewiesen werden, gilt das Reglement über die Förderung des Sports [3] .
Artikel 2 Unterstützte Bereiche
1 Der Kanton unterstützt gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
2 Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken:
a) einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu unterstützen;
b) einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen;
c) das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu erhalten;
d) den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen;
e) die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern;
f) gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unterstützen;
g) gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und Einrichtungen zu unterstützen;
h) Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten;
i) die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern.
Artikel 3 Unterstützte Personen, Körperschaften und Organisationen
1 Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie Personen, Körperschaften und Organisationen gewährt, die im Kanton Uri wohnen oder ihren Sitz im Kanton Uri haben.
2 Andere Personen, Körperschaften oder Organisationen können unterstützt werden, wenn sie eine enge Beziehung zum Kanton Uri aufweisen oder wenn eine interkantonale oder internationale Unterstützung notwendig oder sinnvoll ist.
Artikel 4 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen
1 Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstützungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass:
a) die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden;
b) bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen die Folgefinanzierung gesichert ist, und
c) eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
2 Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreicht.
3 Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4 Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.
Beiträge werden als nicht rückzahlbare Beiträge, als Defizitdeckungsbeiträge oder als vergünstigte Darlehen oder Bürgschaften gewährt.
Die Höhe der Beiträge entspricht:
a) bei gemeinnützigen und kulturellen Beiträgen dem gesellschaftlichen bzw. kulturellen Wert des Vorhabens;
b) bei wohltätigen Beiträgen der Bedeutung des unterstützten Vorhabens.
1 Das Gesuch um Beiträge aus dem Lotteriefonds ist dem Regierungsrat einzureichen.
2 Es muss:
a) Angaben zur Person bzw. zur Körperschaft oder Organisation enthalten, die das Gesuch stellt;
b) das Projekt, die Veranstaltung oder die Organisation beschreiben, dem oder der der Beitrag zufliessen soll;
c) ein Konzept, einen Kostenvoranschlag, einen Finanzierungsplan sowie einen Terminplan für das Projekt oder die Veranstaltung enthalten.
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
4 Gesuche um Projektbeiträge sind vor dem Projektstart einzureichen. Auf nachträglich eingereichte Gesuche tritt der Regierungsrat in der Regel nicht ein.
Zugesicherte Beiträge werden gemäss der Beitragsverfügung und im Rahmen der im Lotteriefonds verfügbaren Mittel ausbezahlt.
Artikel 9 Widerruf und Rückforderung
Zugesicherte Beiträge können widerrufen oder zurückgefordert werden, wenn sie durch unwahre Angaben erschlichen, anders als zum angegebenen Zweck verwendet oder wenn die verfügten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten wurden.
Artikel 10 Abweichungen vom Reglement
Bei Beiträgen unter 1 000 Franken kann der Regierungsrat von den Voraussetzungen nach diesem Reglement abweichen.
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrats
Der Landammann: Dr. Markus
Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber